Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Mutwilligkeit einer Untätigkeitsklage (hier bejaht). Die Klageschrift wurde bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist gefertigt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 25. März 2009, mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten Rechtsanwalt Sch , St , abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Durch Bescheid vom 20. Oktober 2008 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 662,17 €.
Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Dieser ging, laut Eingangsbestätigung der Beklagten, dort am 07. November 2008 ein.
Am Montag, den 09. Februar 2009, fertigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Klageschrift und einen Prozesskostenhilfeantrag. Dieses Schriftstück ging am 10. Februar 2009 beim Sozialgericht ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 hat die Beklagte in der Sache entschieden. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie auch die Widerspruchsbegründung liegen dem Senat nicht vor.
Durch Erklärung vom 09. März 2009 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 25. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, ungeachtet der Erfolgsaussichten erscheine die eingelegte Klage mutwillig. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter, welcher die nötigen Mittel zur Rechtsverfolgung aus eigenem Vermögen oder Einkommen aufbringen müsse, vermeiden würde, einen unnötigen Prozess zu führen. Dies begründe sich in dem Risiko jedweden Prozesses zu unterliegen und einer Kostentragungspflicht ausgesetzt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger bewusst gewesen sei, dass eine Möglichkeit bestanden habe, die Beklagte vorprozessual zur unverzüglichen Entscheidung aufzufordern und zu bewegen. Im Rahmen der Klageschrift sei ausgeführt worden, dass eine Kooperationspflicht nicht bestehe. Ebenso sei vom Bewusstsein auszugehen, dass eine solche Aufforderung vielfach erfolgversprechend sei und sich so der Rechtsstreit, gerichtet auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage, vermeiden lassen werde. Es sei daher im Sinne des Vorstehenden von einer mutwilligen Klageerhebung auszugehen.
Mit ihrer am 21. April 2009 erhobenen Beschwerde verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, bestehe eine entsprechende Kooperationsverpflichtung seitens der Kläger nicht. Im Übrigen sei auf die beigefügte Rechtsprechung zu verweisen, wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine Untätigkeitsklage zulässig und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Im Ergebnis folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichtes, dass im vorliegenden Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ausscheidet, weil die Erhebung der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) am 10. Februar 2009 mutwillig gewesen ist.
Generell legt der Senat das Folgende zugrunde: Von Mutwilligkeit in diesem Sinne ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG etwa dann auszugehen, wenn ein verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufkommen muss, die Rechtsverfolgung zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde, ferner wenn sich das angestrebte Ziel auch auf andere, einfachere und kostengünstigere Weise erzielen lässt (vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juni 2009 - L 8 B 137/09 -, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt). In einem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, gleichfalls dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt, hat der Senat zur Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO in Verbindung mit § 73aSGG Stellung genommen und Mutwilligkeit bejaht: Eine verständige nicht bedürftige Partei würde ein eigenes Kostenrisiko, das ca. das Zehnfache der Hauptforderung (im dortigen Fall 25,71 ) ausmacht, nicht ohne Weiteres eingehen.
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch im hier zu entscheidenden Fall von Mutwilligkeit auszugehen. Zum einen würde eine verständige nicht bedürftige Partei nicht vor Ablauf der Dreimonatsfrist durch einen Rechtsanwalt eine Untätigkeitsklageschrift fertigen lassen. Dies ist hier aber geschehen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses über den Eingang des Widerspruches ist dieser am 07. November 2008 bei der Beklagten eingegangen. Der Ablauf der Dreimonatsfrist ist mithin mit Ablauf des Montag des 09. Februar 2009 anzusetzen. Bereits am 09. Februar 2009 ist aber die Klageschrift gefertigt worden. Sie ist dann per Fax am 10. Februar 2009 dem Gericht übermittelt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Klages...