Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Fall des Unterschreitens des Beschwerdewertes im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist auch nicht die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Die Beschwerde ist wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 02. April 2009 - S 11 ER 59/09 AS - wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Tatbestand
I.
Streitig ist die rechtliche Behandlung der im Regelsatz gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Warmwasseraufbereitungskosten im Verhältnis zu den nach Maßgabe des § 22 SGB II bewilligungsfähigen Heizkosten.
Die Antragsgegnerin hat nach Erlass zahlreicher vorausgegangener Bescheide, wegen deren Inhalts auf die Leistungsakten Bezug genommen wird, mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2009 für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 der Antragstellerin einen Regelunterhalt i.H.v. 351,- Euro und Kosten der Unterkunft i.H.v. 187,44 Euro sowie ihrer Tochter Janine B einen Regelunterhalt i.H.v. 281,- Euro und Kosten der Unterkunft i.H.v. 187,44 Euro bewilligt und zur Begründung ausgeführt, die Einmalzahlung für Heizkosten i.H.v. 367,16 Euro könne nach Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung i.H.v. 71,72 Euro für den (gesamten Bewilligungs-)Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis 31. Mai 2008 maximal i.H.v. 295,44 Euro übernommen werden.
Mit undatiertem, am 02. März 2009 beim Sozialgericht Neubrandenburg eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin unter Abänderung des genannten Änderungsbescheides die Bewilligung von Leistungen für Dezember 2008 ohne Abzug von Kosten für die Warmwasseraufbereitung sowie die Übernahme weiterer Kosten für die Belieferung mit Heizöl im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Nach Erlass eines Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 17. März 2009, wegen dessen näheren Inhalts auf Bl. 13 f. der Gerichtsakten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Neubrandenburg am 25. März 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Inhalts auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage verwiesen wird (Bl. 15 f. der Gerichtsakten).
Mit Beschluss vom 02. April 2009, wegen dessen näheren Inhalts auf Bl. 17-19 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 Grundleistungen in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 zu gewähren, und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es der Antragsgegnerin auferlegt, 14 v. H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten, und unter Hinweis auf § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung die Beschwerde als unstatthaft bezeichnet.
Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts hat die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 16. April 2009 eine Anhörungsrüge erhoben, die sie jedoch auf entsprechenden richterlichen Hinweis vom 17. April 2009 mit 13. Mai 2009 für erledigt erklärt hat.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 02. April 2009 Beschwerde eingelegt, mit der sie in der Sache an ihrem Änderungsbescheid vom 29. Januar 2009 festhält. Die Antragsgegnerin begehrt die Zulassung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 02. April 2009 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde war wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes als unzulässig zu verwerfen.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des 8. SGG-Änderungsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, in Kraft seit dem 01. April 2008, ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Da das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Antragsgegnerin lediglich für den Bewilligungszeitraum vom 01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 zur Gewährung von Grundleistungen in gesetzlicher Höhe ohne Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 verpflichtet hat, liegt der Wert der Beschwer der Antragsgegnerin unzweifelhaft unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstands. Da nur die Leistungsgewährung für Dezember 2008 in Streit ist, ist die Berufung auch nicht n...