Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Beschwerde. PKH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Ablehnung. mangelnde Erfolgsaussicht. Beschwerdegegenstand
Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht richtet sich gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG nach § 127 Abs 2 S 2 ZPO. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist danach nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht erreicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum Mai 2009 gegen einen Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. März 2009 auf Grund einer Sanktion i.H.v. monatlich 105,- Euro für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in entsprechend abgesenkter Höhe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2009 Widerspruch ein. Am 01. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neubrandenburg im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 7 ER 91/09) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm für April 2009 weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Alg II ohne monatliche Absenkung i.H.v. 105,- Euro bewilligt.
Am 01. Mai 2009 hat der Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen; zugleich hat er Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt.
Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 30. April 2009 haben die Beteiligten sodann beide Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2009, der der Antragstellervertreterin am 27. Mai 2009 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG entschieden, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, und zugleich den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei sachgerecht, dass der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst trage, da das Verfahren unabhängig vom Zugang des Änderungsbescheides vom 30. April 2009 ausschließlich von ihm selbst veranlasst worden sei. Da er durch die Geltendmachung erhöhter Leistungen für einzelne Monate des Sanktionszeitraums in verschiedenen Verfahren ohne erkennbaren Grund den einheitlichen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht aufgespaltet habe, sei es unbillig, dadurch bedingte Mehrkosten der Antragsgegnerin aufzubürden. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO sei. Denn ein verständiger Beteiligter, der seinen Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen müsste, hätte in einem einzigen Eilverfahren höhere Leistungen für den gesamten Sanktionszeitraum von April bis Juni 2009 geltend gemacht.
Soweit mit dem genannten Beschluss das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache sei nicht bindend, da dieses die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag grundlos verzögert habe. Auch sei eine Bindung an die Entscheidung in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht anzunehmen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig sei; denn anderenfalls würde der verfassungsrechtlich verankerte effektive Rechtsschutz unterlaufen. Schließlich sei seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen 8. SGG-Änderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Da der Antragsteller im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich weitere Leistungen i.H.v. 105,- Euro für den Monat ...