Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten nach nicht erforderlichem Umzug. dauerhafte Begrenzung auf den bisherigen Bedarf. keine Dynamisierung. Deckelung der Leistungen nach einem nicht erforderlichen Umzug
Orientierungssatz
1. Eine Dynamisierung des Deckelungsbetrags nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 anhand von Entwicklungsdaten des allgemeinen Wohnungsmarktes (so SG Berlin vom 11.11.2011 - S 37 AS 14345/11 = info also 2012, 33) oder des bundesweiten Heizspiegels ist vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt (vgl LSG Erfurt vom 6.6.2013 - L 9 AS 1301/11).
2. Auch für eine zeitliche Begrenzung der Deckelung bestehen keine Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber eine solche gewollt, hätte er dies ebenso wie im sogleich auf die auszulegende Vorschrift folgenden § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 mit einer in vergleichbarer Weise differenzierenden und abmildernden Regelung durch bloße Einführung einer Frist bestimmen können (vgl LSG Erfurt vom 6.6.2013 - L 9 AS 1301/11).
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
BSG (Vergleich vom 29.04.2015; Aktenzeichen B 14 AS 7/14 R) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150 € aufzuerlegen, wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeiten vom 01. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 und 01. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 nach einem ohne Zustimmung erfolgten Umzug streitig.
Die 1971 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem 1994 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Zum 01. Mai 2003 waren sie gemeinsam in eine 58 m² große Wohnung in die P. Straße in A-Stadt gezogen. Ab dem 01. November 2006 hatten die Kläger eine Gesamtmiete von 305,31 € (Grundmiete 219,94 €, Betriebskosten 36,07 €, Heizkosten/Warmwasser 44,73 €, Wasser/Abwasser 4,57 €) zu zahlen.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für März bis August 2007 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung eines Gesamtbedarfs für KdU in Höhe von 298,60 €.
Am 11. Januar 2007 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Zusicherung zum Umzug und führte als Grund an, die Wohnung sei kalt und ihr Sohn würde sich ständig erkälten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte bestandskräftig ab, da ein wichtiger Grund für den Umzug nicht vorliege. Zugleich wies er darauf hin, dass im Falle des Umzugs die KdU nur noch in bisheriger Höhe übernommen würden.
Am 22. März 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zusicherung zum Umzug für eine 58 m² große Wohnung in der A-Straße zu einer Gesamtmiete von 327,59 € (Grundmiete 226,59 €, Betriebskosten 36 €, Heizkosten/Warmwasser 50 €, Wasser/Abwasser 15 €). Zur Begründung gab sie an, die Gründe für den geplanten Wohnungswechsel seien vielfältig. Sie sei alleinerziehend und bemühe sich um eine Beschäftigung. Die Betreuung ihres Kindes könne ihre Mutter nur übernehmen, wenn sie in ihrer Nähe wohnen würde. Nach dem Umzug würde ihre Mutter im gleichen Haus wohnen.
Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zustimmung zum Umzug mangels Erforderlichkeit ab. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, Grund für den Umzug sei auch die Situation ihrer Mutter, die allein sei und sich sehr schlecht fühle. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007).
Zum 01. Juni 2007 verzogen die Kläger in die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Mit Änderungsbescheid vom 06. Juni 2007 bewilligte der Beklagte für Juni bis August 2007 Unterkunftskosten weiterhin in Höhe von 298,60 €, da der Umzug ohne die Zustimmung des Beklagten erfolgt und ein wichtiger Grund für diesen Umzug nicht erkennbar sei.
Auch in der Folgezeit bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen unter Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von 298,60 €.
Im November 2008 reichte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung für die alte Wohnung in der P. Straße für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 ein, woraus sich eine Gutschrift für die Betriebskosten in Höhe von 6,57 € sowie eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 165,39 € und für Wasser/Abwasser in Höhe von 14,62 € ergaben.
Vom Nachzahlungsbetrag (173,44 €) übernahm der Beklagte 170,33 € (Bescheid vom 17. November 2008).
Außerdem beantragte die Klägerin die Übernahme der ebenfalls im November 2008 fälligen Betriebskostennachzahlung für die Zeit von Juni bis Dezember 2007 für die neue Wohnung in der A-Straße, aus der sich eine Gutschrift für die Betriebskosten in Höhe von 10,21 € sowie für Wasser/Abwasser in Höhe von 33,34 € und eine Nachzahlung auf die Heizkosten in Höhe von 180,68 € ergaben. Die Übernahme dieser Betriebskostennachzahlung lehnte der Bek...