Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Verweigerung der Fortführung einer zumutbaren Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. wiederholte Pflichtverletzung. Abbruch einer Trainings- bzw Eingliederungsmaßnahme. Zulässigkeit des gleichzeitigen Erlasses mehrerer Sanktionsbescheide. keine Verletzung des Übermaßverbotes
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass zweier Sanktionsbescheide gleichen Datums, davon einer wegen "wiederholter Pflichtverletzung", begegnet jedenfalls im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Es war hier nicht erforderlich, dass vor der zweiten (und damit wiederholten) Pflichtverletzung bereits ein erster Absenkungsbescheid ergangen oder gar bestandskräftig geworden ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind zwei sogenannte Sanktionsbescheide der Beklagten.
Der 1950 geborene erwerbsfähige Kläger lebt gemeinsam mit seiner 1939 geborenen Ehefrau, die im streitigen Zeitraum Altersrente und Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bezog. Der Kläger bezog bis zum 13. November 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 918,00 EUR, anschließend Arbeitslosenhilfe und seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er verfügte nach eigenen Angaben im Rahmen des Erstantrages vom 22. Dezember 2004 über ein Sparvermögen in Höhe von gut 42.000,00 EUR.
In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 30. Mai 2005 verpflichtete sich der Kläger u.a. zur Mitwirkung an Maßnahmen zur Eingliederung in Form der "Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigung". Ferner enthält die EGV eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung für den Fall des Nichtantritts oder des Abbruchs einer derartigen Maßnahme ohne wichtigen Grund, welche der seinerzeitigen Rechtslage (§ 31 SGB II) entspricht.
Ab dem 15. Juni 2005 war der Kläger bei der Firma O. GmbH im Rahmen einer bis zum 14. Dezember 2005 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) mit Einsatzort P gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 883,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt, wobei Fahrkosten vom Arbeitgeber nicht übernommen wurden. Seitens der Beklagten war ihm jedoch für den Fall der Benutzung eines eigenen Pkw eine Fahrkostenbeihilfe in Höhe von 0,22 EUR je gefahrenen Kilometer, alternativ die Erstattung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel in Aussicht gestellt worden.
Am 17. Juni 2005 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er das vorgenannte Beschäftigungsverhältnis am selben Tage kündigen werde, weil er mit der Entlohnung nicht einverstanden sei. Obwohl er Vorarbeiterfunktionen zu erfüllen habe, sei seine Entlohnung genauso hoch wie die der anderen Arbeitnehmer der Maßnahme. Des Weiteren sei die Höhe der möglichen Fahrkostenbeihilfe mit 0,22 je Kilometer zu gering, weil bei der Benutzung seines Pkw Kosten in Höhe von 0,35 EUR/Kilometer entstünden. Somit sei die Stelle für ihn im Ganzen nicht kostendeckend. Durch einen Mitarbeiter der Beklagten wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich aus seinem Vorbringen keine triftigen Gründe für die beabsichtigte Kündigung ergäben und eine Kündigung eine Sanktion nach sich zöge. Der Kläger erwiderte, dass ihm das bekannt sei und er im Falle einer Sanktion den Klageweg beschreiten werde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 kündigte der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gegenüber der O. GmbH zum selben Tage fristlos mit der Begründung, ihm sei der schriftliche Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme am 17. Juni 2005 vorgelegt worden; die mit dem Arbeitsvertrag vorgelegte Stellenbeschreibung beschreibe nicht seine Aufgaben, sondern nur die allgemein in der Maßnahme vorgesehenen Aufgaben; die ihm durch die Benutzung seines Pkw's in Höhe von ca. 0,57 /km entstehenden Fahrkosten würden vom Arbeitgeber nicht und von der Beklagten lediglich in Höhe von 0,22 EUR/Kilometer erstattet, sodass das Arbeitsentgelt nicht ausreiche, um die berufsbedingten Kosten zu decken. Da die erste Lohnzahlung erst am 10. Juli 2005 erfolge und die Beklagte den Fahrkostenzuschuss voraussichtlich erst Mitte Juli 2005 auszahlen werde, könne er bis dahin die berufsbedingten Fahrkosten nicht aufbringen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. Juni 2005 mit Bescheid vom 17. Juni 2005 Fahrkosten für die Zeit vom 15. bis 17. Juni 2005 in Höhe von 29,04 EUR (44 gefahrene km x 0,22 EUR x 3 Tage).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 schlug die Beklagte dem Kläger auf dessen Initiative hin die Teilnahme an einer Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme als Schweißfachingenieur bei der Fa. H M. in T, S.-A., vom 28. Juni bis 11. Juli 2005 vor und stellte die Übernahme etwaiger Lehrgangs-, Prüfungs- und Bekleidungskosten in Aussicht, ferner die Erstattung von Fahrkosten und Unterbringungsko...