Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Bildung von Vergleichsräumen. Fehlen eines schlüssigen Konzepts
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bildung von Vergleichsräumen hat der Ersteller einer KdU-Richtlinie zu beachten, dass auch der gesunde und vollkommen ungebundene Leistungsempfänger einen Anspruch darauf hat, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Der Vergleichsraum ist danach so zu bilden, dass in dem betreffenden Gebiet abstrakt jeglicher Umzug zumutbar ist. In Rahmen der konkreten Zumutbarkeit sind ausschließlich subjektive Gesichtspunkte - soziales Umfeld, Gesundheit etc - zu berücksichtigen.
2. Im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes, dass auf einem häufigkeitsorientierten methodischen Ansatz basiert, ist eine sachgerechte Bestimmung der Mietobergrenze ausschließlich aufgrund von Neuvertragsmieten möglich. Eine reine Ergebniskontrolle anhand von Angebotsmieten, kann zumindest dann nicht genügen, wenn die Anzahl der erhobenen Angebotsmieten nur einen Bruchteil der in die Berechnungen eingeflossenen Anzahl der Bestandsmieten erreicht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auf Nachweis zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des SGB II-Anspruches des Klägers zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2014.
Der 1969 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und bewohnte zunächst zwei Zimmer in einer Doppelhaushälfte in A-Stadt, Ortsteil Schmedshagen zur Untermiete. A-Stadt ist eine dem Amt Altenpleen angehörige Gemeinde mit ca. 1.000 Einwohnern und besteht aus den Ortsteilen K., A., S. und A-Stadt. S. ist in nordwestlicher Richtung ca. 9 km von der Hansestadt B-Stadt gelegen.
Nach Auszug der Untervermieterin Ende Februar 2010 schloss der Kläger mit dem Eigentümer und Vermieter des Hauses einen Mietvertrag zum 01. März 2010, wonach er die bislang allein genutzten zwei Zimmer und das Bad weiter nutzen kann und weitere Räumlichkeiten mit der ebenfalls im Haus wohnenden Tochter der ausgezogenen ehemaligen Untervermieterin teilt. Der Kläger nutzt nach den Angaben des Mietvertrages mit 50 m² ca. 40% der gesamten Wohnfläche des Hauses. Hierfür hat er nach den Bestimmungen des Mietvertrages eine Nettokaltmiete von monatlich 320 EUR zu entrichten. Anfallende Nebenkosten sind nach § 3 des Mietvertrages von den Mietern zu tragen. Im April 2010 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) den Kläger erstmalig darauf hin, dass die Unterkunftskosten für eine Person unangemessen seien. Mit Schreiben vom 06. Juni 2010 wies der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die Angemessenheitswerte nach der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern erneut auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin und forderte den Kläger zum Umzug und zur Vorlage von Nachweisen seiner Kostensenkungsbemühungen bis Ende Mai 2010 auf. In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bis Ende 2010 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers, wobei der Beklagte lediglich 40 % der tatsächlichen Nebenkosten und Heizkosten für die Doppelhaushälfte als Grundlage für die Ermittlung der Unterkunfts- und Heizkosten heranzog. Ab April 2011 erkannte der Beklagte lediglich die nach der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern angemessenen Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich 259,50 EUR sowie die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 26 EUR an. Dabei stellte er auf den in der Richtlinie des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern vom 20. Dezember 2010 sogenannten „übrigen Landkreis“ ab, der alle übrigen Gemeinden im Altkreis Nordvorpommern mit Ausnahme der Städte Grimmen, Barth, Ribnitz-Damgarten, Marlow, Bad Sülze, Franzburg, Tribsees und Richtenberg sowie der Gemeinden auf Fischland, Darß und Zingst beinhaltet.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 667,90 EUR und berücksichtigte dabei Leistungen für Unterkunft in Höhe von 259,50 EUR und Heizung in Höhe von 26,40 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 15. Januar 2013 Widerspruch, den er nicht begründete.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2013 in Höhe von 667,90 EUR und für die Zeit vom 01. August 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von monatlich 641,50 EUR (ohne Heizkosten). Als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte weiterhin monatlich 259,50 EUR. Am 20. Juni 2013 erließ der Beklagte eine wiederholende Verfügung für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 30. Juni 2014. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juli 2013 Widerspruch.
Nachdem der Kläger dem Beklagten mit...