Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heizkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft. Umzug nach Kostensenkungsaufforderung ohne vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers. keine Aufforderung zur Senkung der Bruttokaltmiete sondern der unangemessenen Heizkosten
Orientierungssatz
Die Übernahme einer Heizkostennachforderung für eine aktuell nicht mehr bewohnte Wohnung kommt ausnahmsweise ua dann in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte eine Unterkunft aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers aufgegeben hat und er im gesamten Zeitraum zwischen der Entstehung der Aufwendungen und dem Auftreten des erhöhten Bedarfs (Fälligkeit der Nachforderung) ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB 2 stand. Allerdings ist hierfür eine Kostensenkungsaufforderung notwendig, die zur Senkung der Bruttokaltmiete aufgefordert hat und nicht - wie hier - nur zur Senkung unangemessener Heizkosten.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte hierin verpflichtet wird, für Mai 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung auch den Nachforderungsbetrag aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2011 betreffend die Wohnung K-Str. zu bewilligen.
Der Beklagte trägt 3/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht im Berufungsverfahren noch die Übernahme einer im Mai 2012 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2011 für eine nicht mehr bewohnte Wohnung.
Die Klägerin zu 1. bewohnte damals mit ihrem am 6. Januar 2010 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., eine 57,02 m² große Wohnung in der K-Str. in Straßburg. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte bis zu dessen Auszug am 30. September 2011 auch der damalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr R.. Die Grundmiete der Wohnung betrug 274,36 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 40,- € und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 152,- € monatlich. Im Rahmen der Übernahme einer Nachzahlung anlässlich der Betriebskostenabrechnung 2010 wurde die Klägerin am 10. Mai 2011 vom Rechtsvorgänger des Beklagten (nachfolgend nur: Beklagter) darüber belehrt, dass sie wegen ihrer unangemessen Heizkosten ihren Verbrauch ab sofort zu senken habe und ab dem nächsten Abrechnungszeitraum nur die angemessenen Heizkosten übernommen werden.
Zum 1. Dezember 2011 zogen die Kläger ohne vorherige Zusicherung in eine 65,05 m² große Wohnung. Die Miete betrug 289,- € zzgl. 45,- € Betriebskosten 81,- € Heizkostenvorauszahlung monatlich (zuzüglich eines Abschlages für Wasser/Abwasser von 46,- € in den Monaten März, Mai und Juli). Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2012 monatliche Leistungen in Höhe von 866,- €, hiervon 297,36 € Kosten der Unterkunft (KdU). Dabei deckelte der Beklagte die Bruttokaltmiete auf den Wert der Bruttokaltmiete der alten Wohnung (statt 334,- € also 314,36 €). Hiergegen legten die Kläger am 10. März 2012 Widerspruch ein.
Am 23. April 2012 reichten die Kläger beim Beklagten zwei Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2011 ein. Für die alte Wohnung ergab sich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2011 ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 37,01 € und eine Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 256,24 €. Für die neue Wohnung wurde für Dezember 2011 ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 0,69 € und eine Nachforderung für Heizkosten in Höhe von 238,52 € ausgewiesen, d.h. nachzuzahlen waren 237,83 €. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für Mai 2012 810,86 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die alte Wohnung würden keine Kosten übernommen. Die angemessenen Heizkosten für einen Dreipersonenhaushalt für 11 Monate betrügen 1.430,01 € nach dem Bundesheizkostenspiegel. Es seien bereits 1.502,20 € an die Kläger gezahlt worden. Es werde das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 37,09 € im Monat Mai 2012 bedarfsmindernd berücksichtigt. Für die neue Wohnung seien Heizkosten für Dezember 2011 in Höhe von 104,- € für einen Zweipersonenhaushalt nach dem Bundesheizkostenspiegel angemessen. Da bereits 81,- € durch das Jobcenter gezahlt worden seien, seien noch 23,- € zu übernehmen. Es erfolge eine Verrechnung mit dem Guthaben von 0,69 €. Nach Saldierung mit dem Guthaben von 37,09 € ergebe sich ein Guthaben für die Kläger in Höhe von 14,78 €. Da die Kläger den Teil über den angemessenen Kosten noch selbst tragen würden, ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 4,89 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wurde der Widerspruch der Kläger vom 10. März 2012 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Nachforderung f...