Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im Beitrittsgebiet. Grundrente nach dem BVG. Kürzung. Differenzierung des Grundrentenbetrages nach Ost und West. rückwirkende Neufassung ab 1.1.1999. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Senats in § 2 Abs 1 AusglBGG völlig eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Dienstbeschädigtenausgleich hinsichtlich des Absenkungsfaktors so behandelt wissen wollte, wie andere Leistungen des Versorgungsrechtes im Allgemeinen und nicht wie speziell die Kriegsopferrente (entgegen BSG vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1).
2. Die Gewährung des Dienstbeschädigtenausgleichs nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG ist nach wie vor materiell verfassungsgemäß.
3. § 84a BVG ist für Leistungen des Versorgungsrechtes nach wie vor anwendbar, soweit die Anwendung nicht ausdrücklich durch die vom Gesetzgeber umgesetzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) ausgeschlossen bzw durch die Rechtssprechung des 9. Senates des BSG (vgl BSG vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R = BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1) weiter eingeschränkt worden ist (entgegen BSG vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R = SozR 4 8555 § 2 Nr 2).
4. Zur rückwirkenden Neufassung des § 84a BVG und des AusglBGG durch das EntschR/AusglBGGÄndG.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 22. Februar 2005 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), ob der Kläger ab dem 1. Januar 2000 Anspruch auf Zahlung des ihm von der Beklagten gewährten Dienstbeschädigungsausgleiches (DBA) in Höhe der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84a BVG hat.
Der 1934 geborene Kläger, der stets im Beitrittsgebiet gelebt hat und auch am 18. Mai 1990 dort seinen Wohnsitz hatte, war ab 1953 bei den "bewaffneten Organen" bzw. nach deren Gründung bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR tätig. 1972 wurde bei ihm ein Knieschaden links dem Grunde nach als Dienstbeschädigung anerkannt und damals mit einem Körperschaden (KS) von 0 % bewertet.
Wegen fortdauernder Dienstunfähigkeit ab September 1989 wurde er zum 15. Mai 1990 aus dem Dienst entlassen. Aufgrund einer Begutachtung im Oktober 1989 wurde ihm sodann ab dem 16. Mai 1990 eine Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA gewährt; ferner erhielt er ab diesem Zeitpunkt wegen der Folgen der Dienstbeschädigung im Jahr 1972 eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem KS von 20 %.
Die Zahlung der DBTR stellte die Beklagte ab dem 1. August 1991 wegen des Bezuges der Invalidenrente auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ein, wogegen der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren offenbar keine Klage erhoben hat.
Im Dezember 1996 beantragte der Kläger diesbezüglich die "Wiederaufnahme von Zahlungen" auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1997 geänderten Vorschriften des AAÜG. Die Beklagte betrachtete dies als Antrag auf Gewährung des (zu diesem Zeitpunkt neu eingeführten) DBA und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juni 1997 unter Vorbehalt der Überprüfung des anerkannten KS sowie sodann mit Bescheid vom 29. Januar 1997 endgültig ab dem 1. Januar 1997 einen DBA nach einem KS von 20 % in Höhe von 117 DM. Bei diesem Betrag handelte es sich um 2/3 der Mindestgrundrente nach dem BVG unter Anwendung des Umrechnungsfaktors für Berechtigte im Beitrittsgebiet (§ 84a BVG; damals 82,28 % der Grundrente "West").
In der Folgezeit wurde der DBA mit Bescheiden vom 30. Dezember 1997, 23. November 1998, 24. November 1999, 11. August 2000, 16. Oktober 2001, 11. September 2002 und 8. August 2003 wegen Änderung der Höhe der Grundrente und/oder der Änderung des Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet jeweils ab dem vorangegangenen Juli dynamisiert; der DBA betrug ab dem 1. Juli 2003 69 Euro bei einem Umrechnungsfaktor für das Beitrittsgebiet von 87,91 %. Seither sind weitere Anpassungsbescheide nicht ergangen.
Am 24. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm den DBA rückwirkend ab dem Jahr 2000 in der Höhe der vollen Grundrente nach dem BVG zu gewähren und berief sich zur Begründung auf hierzu erfolgte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG).
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 mit der Begründung ab, dass die erfolgte...