Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im Beitrittsgebiet. Grundrente nach dem BVG. Kürzung. Differenzierung des Grundrentenbetrages nach Ost und West. rückwirkende Neufassung ab 1.1.1999. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht des Senats in § 2 Abs 1 AusglBGG völlig eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Dienstbeschädigtenausgleich hinsichtlich des Absenkungsfaktors so behandelt wissen wollte, wie andere Leistungen des Versorgungsrechtes im Allgemeinen und nicht wie speziell die Kriegsopferrente (entgegen BSG vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1).
2. Die Gewährung des Dienstbeschädigtenausgleichs nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG ist nach wie vor materiell verfassungsgemäß.
3. § 84a BVG ist für Leistungen des Versorgungsrechtes nach wie vor anwendbar, soweit die Anwendung nicht ausdrücklich durch die vom Gesetzgeber umgesetzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua = BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) ausgeschlossen bzw durch die Rechtssprechung des 9. Senates des BSG (vgl BSG vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R = BSGE 91, 114 = SozR 4-3100 § 84a Nr 1) weiter eingeschränkt worden ist (entgegen BSG vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R = SozR 4 8555 § 2 Nr 2).
4. Zur rückwirkenden Neufassung des § 84a BVG und des AusglBGG durch das EntschR/AusglBGGÄndG.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren, ob der Kläger ab dem 01. Januar 1999 Anspruch auf Zahlung des ihm von der Beklagten gewährten Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA) in Höhe der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84 a BVG hat.
Der ... 1932 geborene Kläger, der am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnhaft war, war in der Zeit vom 01. März 1964 bis 15. Februar 1990 als hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Rang eines Leutnants zuletzt als Kraftfahrer tätig. Der Kläger erhielt ab dem 16. Februar 1990 aufgrund eines am 29. August 1980 erlittenen Dienstunfalles eine Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) nach einem Körperschaden von 50 %. Die DBTR wurde letztmalig zum 01. Juli 1997 angepasst und in Höhe von monatlich 434,90 DM geleistet. Aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab 01. September 1997 Regelaltersrente vom Rentenversicherungsträger.
Mit Bescheid vom 02. September 1997 stellte die Beklagte mit Ablauf des 31. August 1997 die Zahlung der DBTR ein. Zur Begründung führte sie aus, im August 1997 habe der Kläger das 65. Lebensjahr beendet, so dass der Anspruch auf diese Versorgungsleistung nach § 11 Abs. 5 S. 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) entfalle.
Am 04. September 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ausgleich für die DBTR ab September 1997.
Am 10. September 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. September 1997 ein und wiederholte seinen Antrag auf eine Ausgleichzahlung für die DBTR ab September 1997.
Mit Bescheid vom 10. September 1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches (DBA) ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 3 AAÜG-Änderungsgesetz hätten nur Personen einen Anspruch auf DBA, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des AAÜG gehabt hätten. Das Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit werde in Anlage 2 Nr. 4 genannt. Demzufolge hätten Personen, die bisher eine Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrente aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit erhalten hätten, wie der Kläger, keinen Anspruch auf DBA.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02. September 1997 zurück. Nach § 11 Abs. 5 Satz 4 und 5 AAÜG entfalle der Anspruch auf den Erhalt einer DBTR spätestens mit dem Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Kläger habe im August 1997 das 65. Lebensjahr vollendet. Die Einstellung der DBTR mit Ablauf des 31. August 1997 sei somit rechtmäßig erfolgt.
Der Kläger hat am 30. September 1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin mit dem Begehren erhoben, ihm die DBTR über den 31. August 1997 hinaus zu gewähren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. September 1997 sowie des Bescheides vom 10. September 1997 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1997 zu verurteilen, über den 31. August 1997 hinaus Dienstbeschädigungsteilrente bzw. alternativ ab 01. September 1997 Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ein Exemplar ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1997 zu den Gerichtsakten gereicht, mit d...