Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis oder Glaubhaftmachung von im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigenden Entgelten
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des AAÜG zu berücksichtigende Entgelte - hier: zusätzliche Belohnung für Eisenbahner - müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein. Hierfür reicht eine allgemeine Berechnung mit 8 % des Jahresbruttoeinkommens nicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 anzuerkennen sind.
Der im Juni 1942 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Er bezieht seit dem Jahre 2002 aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 2003 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das in der Sozialversicherung der DDR beitragspflichtige Einkommen von jährlich 7.200 Mark sowie darüber hinaus das Einkommen, für das der Kläger zusätzlich in dem oben genannten Zeitraum Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) entrichtet hatte. Im Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1973 bzw. für das Jahr 1975 wurde darüberhinaus weiteres Einkommen berücksichtigt.
Mit einem am 10. November 2005 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Neufeststellung der zu berücksichtigenden jährlichen Arbeitsentgelte unter Einbeziehung einer jährlichen zusätzlichen Belohnung. Er sei seit dem 5. August 1964 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesen, neben seinem Gehalt habe er jährlich eine zusätzliche Belohnung (13. Gehalt), die mit 5 % versteuert worden sei, erhalten. Diese zusätzliche Belohnung sei nicht berücksichtigt worden. Diese zusätzlichen Belohnungen seien bei der Feststellung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen, Informationen hierüber erteile die Deutsche Bahn AG. Die zusätzliche Belohnung sei nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden. Die Summe erscheine im Fälligkeitsmonat auf dem Lohnstreifen, in dessen Besitz er nicht mehr sei. Er sei ab dem 1. Januar 1979 bei der Deutschen Reichsbahn als Inspektor für elektrotechnische Anlagen tätig gewesen, nachdem er zuvor ab 1973 als Bearbeiter für elektrische Bahnen tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Inspektor habe er in der Deutschen Reichsbahnzentrale in Berlin ausgeübt. Er reichte im Rahmen der Antragstellung Kopien von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen sowie eine Übersicht über seine berufliche Tätigkeit (Arbeitsbereich) aus den Jahren 1975/1976 und Kopien seines Sozialversicherungsausweises ein.
Die Deutsche Bahn AG - Personaldatenarchiv Berlin - teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 19. Juni 2007 unter anderem mit, dass Lohnunterlagen für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 1979 bis 31. Dezember 1987 nicht mehr im Archiv vorhanden seien. Entsprechende Unterlagen seien nicht zur Archivierung übergeben worden. Auch die Nachfrage beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sei ohne Erfolg geblieben. Angaben zur zusätzlichen Belohnung könnten insoweit nicht gemacht werden. Die Deutsche Bahn AG teilte im Einzelnen für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 Bruttoarbeitsentgelte mit und wies darauf hin, dass für die Jahre 1979 bis 1987 nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt und der “FZR-Betrag" aus dem Sozialversicherungsbuch übernommen worden seien. Die jährlich gezahlte zusätzliche Belohnung sei im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt für die Jahre ab August 1964 bis Dezember 1978 und von Januar 1988 an bis Juli 1990 in den dort mitgeteilten Entgelten enthalten. Die Zahlung der zusätzlichen Belohnung sei bis 1973 im März und ab 1974 immer im August des jeweiligen Jahres erfolgt.
Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2007 berücksichtigte die Beklagte die von der Deutschen Bahn AG in ihrem oben genannten Schreiben mitgeteilten Entgelte. Hierbei wurden für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1978 und für die Jahre 1988 und 1989 höhere Entgelte als in dem Bescheid vom 21. Mai 2005 berücksichtigt. Der bisherige Bescheid wurde insoweit aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass für den Zeitraum ab 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Beträge der jährlich einmal erhaltenen zusätzlichen Belohnung bei der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Ent...