Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bei der Rentenberechnung. Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn. Arbeitsentgelt. Beweis. Glaubhaftmachung
Orientierungssatz
1. Gehörte ein im Beitrittsgebiet ehemals Versicherter dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz an, so ist die Höhe der tatsächlich von ihm erzielten Verdienste nach § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG festzustellen.
2. Grundsätzlich sind dabei für einen bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet Beschäftigten nicht nur Jahresendprämien, sondern auch die zusätzlichen Belohnungen nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn bzw. nach § 9 der Eisenbahnerverordnung vom 28. 3. 1973 Arbeitsentgelt i. S. von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 und damit auch als Arbeitsentgelt i. S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
3. Hierfür trifft den Versicherten die Beweislast sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Erforderlich ist der Nachweis, dass die geltend gemachten Beträge jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind.
4. § 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen.
5. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen an den Versicherten erbracht worden sind.
Normenkette
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 256c Abs. 1, 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellender Arbeitsentgelte zusätzliche Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1982 anzuerkennen sind.
Der 1941 geborene Kläger war - nach seinen Angaben seit 1. September 1958 - bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt, wobei er ab dem 16. Februar 1974 in der Hauptabteilung “Investitionen„ bei der Reichsbahndirektion in B-Stadt als Baubetriebstechnologe eingesetzt wurde, nachdem er am 15. Februar 1974 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur der Fachrichtung Transportbetriebstechnik„ erlangt hatte. Seit 1991 war der Kläger dann bei der DB AG tätig.
Im Rahmen der Antragstellung des Klägers auf Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung in die Rentenversicherung teilte die DB Mobility Logistics AG unter dem 16. März 2009 der Beklagten mit, dass Lohnunterlagen des Klägers für den Zeitraum ab 1983 vorlägen. Insoweit wurde in der Verdienstbescheinigung vom 16. März 2009 eine entsprechende zusätzliche Belohnung, beginnend ab dem Zeitpunkt vom 1. Januar 1983, an ausgewiesen.
Mit Feststellungsbescheid vom 3. April 2009 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 15. Februar 1974 bis 30. Juni 1990 eine Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) fest und berücksichtigte in den jeweiligen Jahren das in der Sozialversicherung der DDR beitragspflichtige Einkommen von jährlich 7.200 Mark sowie darüber hinaus das Einkommen, für das der Kläger zusätzlich im oben genannten Zeitraum Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) entrichtet hatte. Ab dem 1. Januar 1983 wurden darüber hinaus unter der Spalte “Versorgung„ die von der DB mitgeteilten Beträge hinsichtlich der gewährten zusätzlichen Belohnung bzw. die im Rahmen des Zusatzversorgungssystem berücksichtigungsfähigen (weiteren) Arbeitsentgelte festgestellt. Die Beklagte führte darüber hinaus aus, dass zusätzliche Geldleistungen in Form von Prämien nur als erzieltes Arbeitsentgelt festgestellt werden könnten, wenn nachgewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei. Die zusätzliche Belohnung sei insoweit, wie bescheinigt, berücksichtigt worden, ein darüber hinaus gehender Nachweis für weitere Zeiträume sei nicht vorhanden.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die ihm gewährten zusätzlichen Belohnungen nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1989 berücksichtigt worden seien. Nach § 9 der Verordnung der Pflichten und Rechte der Eisenbahner hätten alle Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate erhalten. Insoweit könne die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Vorschriften und der zur Verfügung stehenden J...