Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinische Rehabilitation. stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Übergangsgeld. Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Zeiträume vor dem 1.5.2004. unmittelbarer Anschluss iS von § 51 Abs 5 SGB 9
Orientierungssatz
1. Die Zuständigkeit des Rentenversicherers für eine im Anschluss an eine stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung wurde nicht erst zum 1.5.2004 aufgrund des eingefügten § 51 Abs 5 SGB 9 begründet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzesergänzung eine lediglich klarstellende Funktion zukommt.
2. Liegt zwischen dem Ende der stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation und dem Beginn einer sich anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung ein zeitlicher Abstand von ca zwei Monaten, so steht dies der Annahme eines unmittelbaren Anschlusses iS von § 51 Abs 5 SGB 9 nicht entgegen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Entgeltersatzleistungen für den Zeitraum seit Entlassung aus einer stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation bis zum Abschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.
Die 1950 geborene Klägerin war aufgrund eines seit Februar 1966 bestehenden Arbeitsvertrages in einem Krankenhaus beschäftigt, seit 1990 als Sekretärin mit zuletzt 33 Stunden pro Woche. Sie ist bei der Beigeladenen zu 1. gesetzlich krankenversichert, bei der Beigeladenen zu 2. gesetzlich rentenversichert.
Wegen eines Karpaltunnel-Syndroms der rechten Hand war die Klägerin seit November 2000 arbeitsunfähig. Nach einer Karpaltunnel-Operation rechts im April 2001 entwickelte sich ein sog. Morbus Sudeck (neuere Bezeichnung: CRPS, Complex regional pain syndrome) der rechten Hand, weshalb die Arbeitsunfähigkeit zunächst fortbestand.
Während ihrer Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin bis Dezember 2000 Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, ab dem 01. Januar 2001 von ihrer Krankenkasse, der Beigeladenen zu 1., Krankengeld, zunächst bis einschließlich 22. Januar 2002.
Vom 23. Januar bis zum 27. Februar 2002 gewährte ihr ihr gesetzlicher Rentenversicherer, die Beigeladene zu 2., auf ihren Antrag vom 13. Dezember 2001 hin eine stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha) in P., daneben Übergangsgeld. Im Anschluss hieran war sie zunächst weiter arbeitsunfähig und bezog erneut von der Beigeladenen zu 1. Krankengeld bis zum Erreichen der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen am 20. Mai 2002.
Bereits ab dem 29. April 2002, drei Wochen vor der "Aussteuerung", nahm die Klägerin im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem sog. Hamburger Modell ihre Tätigkeit an ihrem früheren Arbeitsplatz wieder auf. Am 17. August 2002 trat sie wieder regulär in ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis ein und erhielt Arbeitsentgelt.
Ihren Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 21. Mai 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2002 zunächst vollständig mit der Begründung ab, dass die Klägerin im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme mehr als 15 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer tätig und daher nicht arbeitslos sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26. August 2002 Widerspruch mit der Begründung, sie habe ihren Antrag auf Anraten der Beigeladenen zu 1. gestellt, die ihr mitgeteilt habe, dass sie nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs bis zur Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme am 16. August 2002 Arbeitslosengeld erhalte. Die Wiedereingliederungsmaßnahme sei auf Anraten der Ärzte in der Reha-Klinik erfolgt. Während der Maßnahme sei ihr weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Beigefügt waren eine entsprechende AU-Folgebescheinigung für den Zeitraum 21. Mai bis 16. August 2002 sowie der Wiedereingliederungsplan vom 12. April 2002, wonach sich die tägliche Arbeitszeit von anfangs 2,5 Stunden etwa alle 4 Wochen um 1 Stunde auf zuletzt 5,5 Stunden erhöhen sollte. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte sein Einverständnis mit dem Wiedereingliederungsplan unter der Voraussetzung erklärt, dass eine Krankengeldzahlung durch die Beigeladene zu 1. erfolgt.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2002 teilweise ab, indem sie der Klägerin für den Zeitraum vom 21. bis zum 26. Mai 2002 Arbeitslosengeld gewährte, weil die wöchentliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum noch weniger als 15 Stunden pro Woche betragen habe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin ab dem 27. Mai 2002 eine mindestens 15 Stunden wöchentlich (konkret 17,5 Stunden) umfassende Beschäftigung ausgeübt habe, was gemäß § 118 SGB III Arbeitslosigkeit ausschließe.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2002 beim Sozialgericht Schwerin Klage erhoben. Sie habe entgegen den Ausführungen der Beklagten während der Wiedereingliederungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Weder die Beigeladene zu 1. noch die Beklagte hätten sich fü...