Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung nach Anl 2 Nr 2 AAÜG. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung von Verpflegungsgeld der früheren Deutschen Volkspolizei als Arbeitsentgelt im Rahmen des AAÜG.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19. Januar 2012 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 verurteilt, den Bescheid vom 28. September 1995 in der Fassung der Bescheide vom 14. August 1997 und 29. August 2001 dahin abzuändern, dass bezogenes Verpflegungsgeld als weitere Arbeitsentgelte festgestellt werden:
1960 |
289,70 Mark |
1961 |
954,20 Mark |
1962 |
1.105,50 Mark |
1963 |
1.175,85 Mark |
1964 |
1.226,10 Mark |
1965 bis 1967 jeweils |
1.222,75 Mark |
1968 |
1.206,00 Mark |
1969 bis 1970 jeweils |
1.222,75 Mark |
1971 und 1972 jeweils |
1.368,75 Mark |
1973 |
1.369,80 Mark |
1974 bis 1985 jeweils |
1.552,20 Mark |
1986 |
1.598,10 Mark |
1987 |
1.644,00 Mark |
1988 |
1.558,00 Mark |
1989 |
959,00 Mark |
2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 90 % zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG, wobei zuletzt nur noch das im Zeitraum vom 01. Mai 1960 bis 31. Juli 1989 gezahlte Verpflegungsgeld im Streit steht.
Der 1935 geborene frühere Kläger und Ehemann der jetzigen Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Kläger) war vom 14. Oktober 1953 bis zum 31. Juli 1989 bei der Deutschen Volkspolizei der DDR beschäftigt. Mit Überführungsbescheid vom 28. September 1995 stellte die Polizeidirektion Neubrandenburg als Sonderversorgungsträger die Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern der ehemaligen DDR (Anlage 2 Nr. 2 AAÜG) in der Zeit vom 14. Oktober 1956 bis 31. Juli 1989 und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Berücksichtigt wurden hierbei die Dienstbezüge für den Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter sowie das gezahlte Wohnungsgeld. Mit weiteren Bescheiden vom 14. August 1997 und 29. August 2001 wurde diese Feststellung dahin abgeändert, dass eine Begrenzung für die Jahre 1976 bis 1979 nicht mehr erfolgte.
Mit Schreiben vom 02. Januar 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er berief sich auf die Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 und begehrte die Berücksichtigung gezahlter Zuschläge und Abgeltungen als Arbeitsentgelt.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 lehnte der Sonderversorgungsträger den Antrag auf Neufeststellung ab. Zur Begründung führte er aus, dass Zulagen wie das Verpflegungs- und das Bekleidungsgeld pauschale Zahlungen gewesen seien. Diese seien nicht sozialversicherungspflichtig gewesen und hätten nicht unmittelbar mit der Entlohnung nach Dienstgrad und Dienststellung und der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang gestanden, so dass sie nicht berücksichtigungsfähig seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 05. November 2008 Widerspruch und machte geltend, dass es sich bei dem gezahlten Verpflegungsgeld um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handele.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich das Urteil des BSG vom 23. August 2007 nicht auf ein Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum AAÜG, sondern auf ein Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG beziehe. Das Verpflegungsgeld sei mangels Lohncharakters eindeutig kein Arbeitsentgelt. Vielmehr handele es sich um Aufwendungsersatz. Vom Sonderversorgungsträger sei nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt nach § 8 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, welches für die Rentenberechnung nach § 54 SGB VI in Verbindung mit § 254a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Als Verdienst zählten nur Gehaltsbestandteile, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, was für das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld nicht zutreffe.
Am 2. März 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neubrandenburg erhoben und geltend gemacht, dass das Verpflegungsgeld sowie die einmaligen Vergütungen für das Dienstalter und die während der Dienstzeit gezahlten Prämien Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG seien. Maßgeblich sei insoweit der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs.1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Verpflegungsgeld sowie den weiteren Besoldungsbestandteilen ergebe sich unmittelbar aus den jeweiligen Besoldungsordnungen. Nach dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 komme es nicht da...