Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Untätigkeitsklage gem §§ 75 VwGO, 88 SGG. Unbegründetheit

 

Orientierungssatz

Eine Untätigkeitsklage gem §§ 75 VwGO, 88 SGG ist unbegründet, wenn - wie hier - nach Ablauf der Sperrfrist ein ungünstiger Widerspruchsbescheid ergeht und die Hauptsache damit erledigt ist. Von einer Erledigung der Hauptsache ist insoweit auszugehen, wenn der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und dessen Zustellung innerhalb der Monatsfrist ein Klageverfahren vor einem Sozialgericht eingeleitet hat.

 

Normenkette

SGG § 88; VwGO § 75

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen B 8 SO 38/09 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt anlässlich seines Aufenthaltes in Norwegen Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 15. Juli 2002 bis 18. März 2003, einen Lebenshaltungskostenzuschuss, die Übernahme von Kosten für eine angemessene Wohnung sowie die Kosten der Gepäckaufbewahrung.

Den Antrag des Klägers auf Sozialhilfe vom 15. Juli 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2003, dem Kläger am 04. Dezember 2003 nach seiner Rückkehr in Deutschland zugestellt, ab. Ein besonderer Notfall im Sinne des § 119 Abs. 1 BSHG sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen werde die Hilfe nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden - wie hier - wegen der Erkrankung des Klägers geboten erscheine.

Bereits am 03. Dezember 2003 hatte der Kläger Widerspruch gegen "jeden ablehnenden Bescheid" bezüglich seines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe erhoben.

Am 08. Dezember 2003 erhob der Kläger vor dem VG Schwerin Klage und begehrte die Gewährung von Sozialhilfe durch den Beklagten. Mit Beschluss vom 08. August 2005 verwies das VG Schwerin den Rechtsstreit an das VG Greifswald. Durch Urteil vom 19. Mai 2006 - 5 A 1721/05 - wies das VG Greifswald die Klage als unzulässig und unbegründet ab. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 L 193/07 - lehnte das OVG Mecklenburg-Vorpommern den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil ab.

Der Kläger erhob am 25. September 2007 Untätigkeitsklage beim VG Schwerin - 6 A 1283/07 - mit der Begründung, der Beklagte habe bislang noch nicht über seinen am 03. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2003 eingelegten Widerspruch entschieden. Neben der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begehre er von dem Beklagten die Begleichung weiterer von ihm geltend gemachter Positionen.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007, dem Kläger am 01. Oktober 2007 zugestellt, den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück.

Zur Klage führte der Beklagte aus, diese sei, soweit sie auf die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland, die Kosten für eine angemessene Wohnung und eines Lebensunterhaltskostenzuschusses sowie Gepäckaufbewahrungskosten gerichtet sei, unzulässig. Zum einen fehle es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Zum anderen stehe die Rechtskraft des Urteils des VG Greifswald vom 19. Mai 2006 über denselben Streitgegenstand einer Entscheidung in der Sache in diesem Verfahren entgegen. Die Klage auf Erlass eines Widerspruchbescheides sei zumindest seit dem 01. Oktober 2007 unzulässig, weil an diesem Tag dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 zugestellt worden sei. Die Untätigkeitsklage sei bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen, da es sich um einen Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung handele. Dem Kläger liege bereits das Urteil des VG Greifswald vom 19. Mai 2006 über denselben Streitgegenstand vor. Die Klage sei sowohl als unzulässig als auch unbegründet abgewiesen worden. Dem Kläger sei daher bekannt gewesen, dass der von ihm geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch nicht bestehe. Die Erhebung der Untätigkeitsklage stelle sich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen dar.

Mit Beschluss vom 09. Oktober 2007 verwies das VG Schwerin den Rechtsstreit an das SG Stralsund (Az. S 5 SO 28/07). Auf die Beschwerde des Klägers trennte das VG Schwerin das Verfahren - soweit der Kläger Leistungen wegen Staatshaftung und Schadensersatz begehrt - mit Beschluss vom 06. Dezember 2007 ab und führte das Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 A 1621/07 fort. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 verwarf das OVG Mecklenburg-Vorpommern die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 09. Oktober 2007.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2008 verwies das VG Schwerin das abgetrennte Verfahren - 6 A 1621/07 - an das LG Schwerin.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wies das SG Stralsund durch Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2008 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Klageantrag auf Entscheidung des Widerspruchs vom 08. Dezember 2003 habe s...

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