Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit als Physiotherapeut, Masseur bzw medizinischer Bademeister in einem Physikalische Therapiezentrum. freier Mitarbeiter. Honorarkraft. Dienstleistungsvertrag. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Die Tätigkeiten als Physiotherapeut, Masseur bzw medizinischer Bademeister in einem Physikalischen Therapiezentrum im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen auf der Basis von Dienstleistungsverträgen stellen abhängige Beschäftigungsverhältnisse dar, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 24.950,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheides.
Die Antragstellerin betreibt u.a. in Bad F. ein Gesundheitszentrum mit physikalischem Therapiezentrum, in dem sie u.a. in den Jahren 2007 und 2008 Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister aufgrund von Dienstleistungsverträgen beschäftigte. In den Dienstleistungsverträgen heißt es u.a.:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1)Frau/Herr wird als freier Mitarbeiter/in für den Auftraggeber tätig. Gegenstand der Tätigkeit ist die Tätigkeit als Physiotherapeut, Masseur/ med. Bademeister in der Einrichtung "Physikalisches Therapiezentrum Bad F. " des Auftraggebers.
(2) In der Gestaltung der Tätigkeit ist der Auftragnehmer frei. Er ist nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden.
§ 2 Umfang der Tätigkeit/betriebliche Anwesenheit/Haftung
(1) Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vertragliche Tätigkeit in den Einrichtungen des Auftraggebers zu erbringen. In Ermangelung eigener Behandlungsräume ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, in den Räumen des Auftraggebers die vereinbarten Leistungen zu erbringen sowie die zur Erfüllung der Leistungen benötigten Geräte und Verbrauchsmaterialien zu nutzen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von der Haftung für Schäden, die dem Auftragnehmer selbst oder Dritten aufgrund fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers entstehen, vollständig frei.
§ 3 Rechte und Leistungen
Eventuelle Verwertungsrechte der erbrachten Leistungen, die im Rahmen dieser freien Mitarbeit entstehen, gehen auf den Auftraggeber über, einschließlich aller Nebenrechte.
§ 4 Dienstzeit
Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem Bedarf des Auftraggebers, wobei die Einsatzzeiten jeweils mit dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Verfügbarkeit gesondert vereinbart werden. Im Übrigen unterliegt der Auftragnehmer in der Ausgestaltung seiner Dienstzeit keinerlei Einschränkungen oder Weisungen. Er darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Er verpflichtet sich, über ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt besonders für Informationen, welche der Schweigepflicht unterliegen.
§ 5 Höhe des Honorars/Rechnungsstellung/Fälligkeit
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 12.50 € (13 €, 14 €) je geleistete Stunde incl. gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit der Auftragnehmer der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
(2) Das Honorar wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer monatlich in Rechnung gestellt und ist jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(3) Die Zahlung des Honorars erfolgt unbar auf ein von dem Auftragnehmer zu benennendes Konto.
(4) Mit dem nach dieser vertraglichen Vereinbarung gezahlten Honorar sind alle Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund dieser Vereinbarung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Kosten und Auslagen erfüllt.
§ 6 Versteuerung
Für die Versteuerung der Vergütung und die Abführung der Mehrwertsteuer hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen.
§ 7 Vertragsbeginn
Das Vertragsverhältnis beginnt am ….
§ 8 Kündigung
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben unberührt.
§ 9 Sonstiges
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit beiderseits bewusst kein Gebrauch gemacht worden, um dem Auftragnehmer weitere Honorartätigkeiten zu ermöglichen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Beide Seiten verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften über selbständige Dienstverträge (§§ 611 ff (BGB), sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Die ...