Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. sozialversicherungsrechtlicher Status von Vertragsfußballspielern für einen Fußballverein. wirtschaftliches Interesse. Beitragsnachforderung. Erhebung von Säumniszuschlägen. Prüfung des Schuldprinzips
Leitsatz (amtlich)
Erbringt ein Fußballverein regelmäßige wirtschaftlich ins Gewicht fallende Zahlungen an einen Fußballspieler, dann spricht dies für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
Orientierungssatz
Bei den Säumniszuschlägen handelt es sich um eine von einem Schadensausgleich losgelöste Nachteilsauferlegung, welche den begangenen Rechtsverstoß in Form der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung ahnden und damit zugleich die Bereitschaft sowohl des einzelnen Betroffenen als auch zugleich der übrigen Beitragsverpflichteten zur gewissenhaften Beachtung der gesetzlichen Beitragsabführungspflichten fördern soll. Dieser in den Säumniszuschlägen enthaltene Sanktions- bzw. Strafanteil, mit dem die Sanktionswirkung und damit zugleich die sog. Druckfunktion herbeigeführt werden soll, darf entsprechend den erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur in den von dem Geboten der Einzelfallgerechtigkeit und der sachlichen Billigkeit gesteckten Grenzen erhoben werden. Der damit im Hinblick auf die Strafkomponente der Säumniszuschläge erforderlichen Prüfung des Schuldprinzips kommt bei der Anwendung des § 24 SGB 4 eine gesteigerte Relevanz vor dem Hintergrund zu, dass die gesetzliche Vorschrift schon ihrer Struktur nach Regelungen beinhaltet, die eine Überschreitung der Grenzen einer sachgerechten Ahndung begünstigen.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 3. April 2019 wird auf die Beschwerde des Antragstellers geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2019 wird angeordnet,
a) soweit Beiträge und Säumniszuschläge zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festgesetzt worden sind und
b) soweit zugunsten der IKK F. höhere Säumniszuschläge als 2.500 € festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten aus beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätiger Fußballverein. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, dass ihn die Antragsgegnerin als Rentenversicherungsträgerin mit Bescheid vom 21. Februar 2019 auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Spieler G. im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2012 in einer Gesamthöhe von 21.501,52 € (einschließlich insgesamt 9.563 € Säumniszuschläge) verpflichtet hat.
Im streitbetroffenen Zeitraum spielte G. in der ersten Herrenmannschaft des seinerzeit mit zahlreichen Mannschaften an den Ligaspielen teilnehmenden Vereins. Ab der Saison 2010/2011 hatte ihm der Verein (ausweislich der im Anwaltsschreiben vom 4. März 2013 von Seiten des Spielers erfolgten Darstellung, Bl. 24 VV) ein monatliches Mindestgehalt von 250 € “garantiert„. Ab Juli 2011 (jedenfalls “ab dem 30.07.2011„) ist ein “Festgehalt„ von 800 € von Seiten des Vereins an den Spieler gezahlt worden (vgl. wiederum das o.g. Schreiben).
Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Tätigkeit des Spielers G. zum einen - insoweit ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung - zu Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und Krankenversicherung zugunsten der Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 474,72 € für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009, in Höhe von 1076,06 € für das Jahr 2010 und in Höhe von 675,39 € für die ersten sechs Monate des Jahres 2011 heran. Zugleich wurden für diese zugunsten der Minijobzentrale festgesetzten rückständigen Beiträge Säumniszuschläge in Höhe von 2.095 € erhoben.
Des Weiteren hat die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Tätigkeit dieses Spielers in diesem Bescheid - insoweit ausgehend von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - zu Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung zugunsten der IKK F. als der insoweit zuständigen Einzugsstelle in Höhe von 474,22 € für den Monat Juli 2011, in Höhe von 3.008,53 € für die Monate August bis Dezember 2011, in Höhe von 994,80 € für den Zeitraum vom 1. Januar bis 4. März 2012 und in Höhe von 5.234,80 € für den Zeitraum 5. März bis 30. Juni 2012 festgesetzt.
Bezogen auf die zugunsten der IKK F. nachzuentrichtenden Beiträge in Höhe von insgesamt 9.712,35 € hat die Antragsgegnerin in diesem Bescheid Säumniszuschläge in Höhe von 7.467,50 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 22...