Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. vorläufiger Rechtsschutz gem § 86b Abs 2 S 2 SGG. Zugunstenverfahren
Leitsatz (amtlich)
Vorläufiger Rechtsschutz im Sinne von § 86b Abs 2 S 2 SGG ist grundsätzlich auch im Falle eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB 10 möglich, wenn dieser derart in die Gegenwart und Zukunft wirkt, wenn dem Antragsteller die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Rücknahme einer Leistungskürzung seiner Arbeitslosengeld II (Alg II)-Zahlungen rückwirkend seit dem 19. Oktober 2006 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach Stellung eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Mai 2007 hat die Beschwerdegegnerin den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2007 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 19. Oktober 2006 bis 31. März 2007 teilweise aufgehoben und eine Überzahlung in Höhe von 1.600,66 Euro zurückgefordert. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 08. Juni 2007 blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007) wie das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg ( S 24 AS 1172/07).
Am 07. September 2007 hat der Beschwerdeführer einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X bei der Beschwerdegegnerin gestellt, ohne diesen näher zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 21. November 2007 hat er diesen Antrag dahingehend konkretisiert, dass er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 über die Mietzahlungen beziehe. Es habe sich bei ihm vom 01. April 2007 bis 01. November 2007 eine Mietschuld in Höhe von 2.400,-- Euro nebst Unterhaltsschulden in Höhe von 3.080,04 Euro aufgebaut.
Mit Bescheid vom 28. November 2007 hat die Beschwerdegegnerin den Überprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen einen Widerspruchsbescheid nur die Klage als Rechtsmittel zulässig sei. Den anschließenden Widerspruch vom 03. Dezember 2007 hat sie als unzulässig verworfen, weil ihr Schreiben vom 28. November 2007 lediglich der Information gedient und keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen habe. Die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 sei von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 habe das Sozialgericht (SG) in dem Verfahren S 24 AS 1172/07 mit Urteil abgewiesen. Eine nochmalige Überprüfung des Widerspruchsbescheides scheide damit aus.
Mit am 28. Dezember 2007 bei dem SG eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klageeinreichung verfolgt der Beschwerdeführer seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X weiter und begehrt Leistungen in vollem Umfang rückwirkend und “auch weiterhin„. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der konkreten, täglichen Verschlechterung seiner Lebensbedingungen, die sich ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung fortsetzen würde. Insbesondere drohe Verschuldung und Wohnungsverlust. Auf Empfehlung des SG vom 15. August 2007 im Verfahren S 24 AS 1082/07 ER habe er bei der Beschwerdegegnerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Gegen die insoweit erfolgte Ablehnung erhebe er Klage. Die Schulden beliefen sich derzeit insgesamt auf 7.637,37 Euro.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die Überprüfung hinsichtlich eines Leistungszeitraums in der Vergangenheit (19. Oktober 2006 bis 31. März 2007) begehre. Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens spreche das Gericht keine Leistungen für die Vergangenheit zu, dies könne nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Gegen den am 25. Januar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 18. Februar 2008 eingereichten Beschwerde unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens. Es gehe in diesem Verfahren nur um sein Recht auf die Kosten der Unterkunft, sowohl rückwirkend “als auch weiterhin„. Er könne von seiner Mutter nicht verlangen, dass sie für ihn alles bezahle. In den Verfahren L 9 AS 599/07 ER und S 24 AS 1172/07 hätten die Richter bereits inhaltliche Bedenken bezüglich der Leistungseinstellung angeführt.
Das SG hat mit Verfügung vom 19. Februar 2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beratung und Entscheidung haben die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin sowie die Gerichtsakte zugrunde gelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung verlangen, dass ihm im Rahmen des geltend gemachten Überprüfungsantrages ...