Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit. Beschwerde im Eilverfahren. Unterschreitung des Schwellenwerts. Berufungszulassung. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem über eine begehrte einstweilige Anordnung entschieden wurde, ist die Beschwerde zum Landessozialgericht unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Schwellenwert für die Zulassung einer Berufung liegt oder laufende Leistungen betrifft, die unter einem Jahr Bezugsdauer liegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in derartigen Fällen nicht vorgesehen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nach §22Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGBII). Während die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.Mai2008 dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Juni bis November2008 zu berücksichtigende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 221,05€ zuerkannte, hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch vor dem Sozialgericht (SG) Aurich die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, für Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich insgesamt 289,08€ zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 24.Juli2008 entsprach das SG diesem Antrag und verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig Leistungen nach dem SGBII unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeitspanne 23. Juni bis 30. November 2008 in Höhe von insgesamt monatlich 289,08€ zu gewähren. Zur Begründung hat das SG u. a. ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf ankomme, dass der Antragsteller zusammen mit Frau S. als Wohngemeinschaft in einer ca. 90 qm großen Wohnung - und damit in einer unangemessen großen Wohnung - wohne. Vielmehr komme es auf die konkrete Angemessenheit der betreffenden Wohnung und den auf den Antragsteller entfallenden Anteil der Unterkunftskosten an, die unter Berücksichtigung des Mietspiegels für die Stadt A. als angemessen anzusehen seien. Am Ende des Beschlusses hat das SG darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss die Beschwerde ausgeschlossen sei.

Gegen den ihr am 25.Juli2008 zugestellten Beschluss führt die Antragsgegnerin am 7.August2008 Beschwerde. Sie macht geltend: Die Beschwerde sei zulässig, denn bei der dem Beschluss zugrunde liegenden Rechtsfrage handele es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von §144Abs.2Nr.1Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es sei eine weit über dem Einzelfall hinausreichende Frage, ob beim Zusammenleben eines Hilfesuchenden in einer Wohngemeinschaft, deren übrige Mitglieder Nichthilfeempfänger seien, ein Abschlag von der für einen Ein-Personen-Haushalt geltenden maximalen Wohnfläche vorzunehmen sei, so dass bei Wohngemeinschaften Wohnfläche als angemessener Wohnraum für den Hilfesuchenden allenfalls eine Wohnfläche von 40qm anzuerkennen sei. Jedenfalls habe in dieser Richtung das Hessische LSG mit Beschluss vom 19.Mai2008 - L 9 AS 91/08 B ER - und damit abweichend vom Beschluss des 9.Senats des erkennenden Gerichts vom 13. April 2006 - L 9 AS 131/06 ER - entschieden.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, dass sie unzulässig sei.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. m. § 522 Abs.1 Satz2Zivilprozessordnung - ZPO -).

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des am 1.April2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.März2008 (BGBl.I S.444 ff) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann noch zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld- oder geldwerte Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde gem. §172Abs.3Nr.1SGG i.V.m. §144Abs.1Nr.1 in der ab 1.April2008 geltenden Fassung lediglich dann noch statthaft, wenn der streitige Betrag den Schwellenwert für eine zulassungsfreie Berufung i. H. v. 750,00€ übersteigt oder wenn die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt. Denn für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum, der mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.Mai2008 geregelt und welcher vom Beschluss des SG vom 24.Juli2008 erfasst wurde, wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich zunächst 221,05 und später 250,05€ erfasst, so dass bei dem hier zuletzt streitigen Differenzbetrag von monatlich 38,84€ der maßgebliche Schwellenwert nicht erreich...

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