Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss. Vorrang des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG idF vom 26.3.2008 gegenüber § 73a SGG iVm § 127 Abs 2 S 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Keine Wertgrenze bei PKH-Beschwerden nach neuem Recht.
Orientierungssatz
Der Senat versteht die Einfügung von § 172 Abs 3 Nr 2 SGG als Abkehr des Gesetzgebers von der Idee eines auch in Bezug auf das Bewilligungsverfahren einheitlichen Prozesskostenhilferechts und sieht deshalb § 172 Abs 3 Nr 2 SGG gegenüber § 73a SGG nicht bloß als speziellere, sondern auch abschließende Regelung zur Ausfüllung des § 172 Abs 1 SGG an.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. März 2008 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, in welchem sie die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren verfolgt.
Die Beklagte sprach der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in monatlicher Höhe von 647,30 Euro (345,-- Euro Regelleistung und 302,30 Euro für Unterkunft und Heizung) zu und wies hierbei darauf hin, dass “die Kosten der Unterkunft bis zur Vorlage von Nachweisen über die aktuelle Höhe der Schuldzinsen in vorläufiger Höhe bewilligt„ würden. Mit Schreiben vom gleichen Tage bat die Beklagte die Beschwerdeführerin zudem um Übersendung diesbezüglicher Unterlagen.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 unter Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung einen nicht weiter begründeten Widerspruch, reichte indessen die verlangten Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 berechnete die Beklagte daraufhin die Höhe der zustehenden Leistungen neu und führte zur Begründung aus, dass nach Vorlage aktueller Unterlagen über die Höhe der Zinsbelastung die Kosten der Unterkunft anzupassen seien.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte die Beklagte der Beschwerdeführerin auf Nachfrage weiterhin mit, dass ihr Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens werde; allerdings habe ihr bei der Bescheiderteilung das Widerspruchsschreiben noch nicht vorgelegen, so dass es auch nicht habe berücksichtigt werden können.
Unter dem 15. März 2007 forderte daraufhin der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Beklagte auf, bis zum 23. März 2007 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und in rechtsmittelfähiger Form über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007 abgeholfen worden war, zurück und entschied hinsichtlich der Kosten, dass die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht erstattungsfähig seien, weil seine Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren nicht notwendig gewesen sei.
Gegen diese Kostentscheidung hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2007, bei dem es sich in Wahrheit um einen Teilabhilfebescheid handele, auf die anwaltliche Intervention wegen der Wohnungskosten zurückzuführen sei, so dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es sei unzutreffend, dass der Widerspruch vom 16. Januar 2007 bei Bescheiderteilung am 2. Februar 2007 nicht vorgelegen habe. Auch sei anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bescheide als vorläufig gekennzeichnet, vielmehr offensichtlich beabsichtigt habe, Einwendungen, die die Beschwerdeführerin persönlich vorbringen werde, nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführerin für die klageweise Verfolgung dieses Ziels Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 12. März 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichenausgeführt, dass der Rechtsverfolgung keine gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen sei. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts seien nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erstattungsfähig, weil die Zuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Aus dem Bescheid vom 3. Januar 2007 sowie aus dem Schreiben vom gleichen Tage sei unmissverständlich hervorgegangen, dass es sich um eine vorläufige Leistungsbewilligung gehandelt habe und die endgültige Festsetzung erfolgen werde, sobald die Beschwerdeführerin die erforderlichen aktuellen Unterlagen eingereicht habe.
Mit ihrer hiergegen am 2. April 2008 eingelegten Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren unter Bezugnahm...