Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Arbeitslosigkeit. Verfügbarkeit. Arbeitsbereitschaft
Orientierungssatz
Zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft iS von § 119 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 7. November 2003 bis zum 11. Mai 2004 und bekämpft diverse Schreiben und Bescheide der Beklagten, die in diesem Zusammenhang ergangen sind.
Der 1952 geborene Kläger ist von Beruf Sozialversicherungsfachangestellter, war zuletzt bei der BfA B tätig, seit April 1998 jedoch - bis auf kurze Unterbrechungen - arbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 1998 stellte er einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, den die BfA B ablehnte. Über diese Streitfrage ist beim Landessozialgericht (LSG) Berlin ein Berufungsverfahren anhängig (Az: L 8 RA 50/04).
Der Kläger bezog bis zum 18. Oktober 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Anlässlich der Beantragung von Anschluss-Alhi teilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass für den neuen Bewilligungsabschnitt nicht mehr Leistungen nach der sog Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gezahlt werden könnten, weil eine Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers zwischenzeitlich vorliege und beim Kläger nach Auffassung des arbeitsamtsärztlichen Dienstes von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 als unzulässig verwarf, weil es sich bei der Mitteilung vom 3. November 2003 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die hiergegen gerichtete Klage war beim Sozialgericht (SG) Lüneburg unter dem Az: S. 7/18 AL 37/04 anhängig. Bereits am 25. November 2003 hatte der Kläger beim SG eine Untätigkeitsklage erhoben (Az: S. 7/18 AL 427/03), mit der er auf seinen Fortzahlungsantrag vom 19. September 2003 die Bewilligung von Alhi ab 19. Oktober 2003 geltend machte.
Mit Bescheid vom 25. November 2003 (Bl. 262 VA) und Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 (Bl. 291 VA) bewilligte die Beklagte Alhi vom 19. Oktober 2003, befristet bis zum 6. November 2003 in Höhe von 227,92 € wöchentlich. Hiergegen wurde am 20. Januar 2004 Klage erhoben (Az: S. 7/18 AL 67/04). Die nur befristete Leistungsgewährung stützte die Beklagte darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt habe, dass seine Leistungsfähigkeit erloschen sei und aus seiner Sicht kein Restleistungsvermögen mehr vorliege, so dass er den Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung stehe.
Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2004 hatte die Beklagte zusätzlich die Bewilligung von Alhi ab 7. November 2003 wegen fehlender Arbeitslosigkeit aufgehoben. Hiergegen richtete sich das Klageverfahren mit dem Az: S. 7/18 AL 47/04. Diese Bescheide hat die Beklagte zwischenzeitlich aufgehoben, weil eine über den 6. November 2003 hinaus erfolgte Bewilligung von Alhi, deren Korrektur durch diesen Aufhebungsbescheid geregelt werden sollte, nicht existierte.
Das SG hat die vier Klageverfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 4. Juni 2004 die Klagen abgewiesen. Am 28. Juni 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er habe weiterhin Anspruch auf sog Nahtlosigkeitsleistungen, weil der Arbeitsamtsarzt ihn seit September 2002 nicht mehr untersucht habe. Er sei durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Die Beklagte habe gesetzeswidrig die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 17. Oktober bis zum 30. Oktober 2003 und vom 31. Oktober bis zum 12. November 2003 aus der Arbeitsamtsakte entfernt und ihm zurückgeschickt. Er habe sich persönlich an folgenden Tagen arbeitslos gemeldet: 19.11.2003 (gemäß Restleistungsvermögen), 12.01.2004 (Antrag nochmals abgegeben für die Zeit ab 07.11.2003), 02.03.2004 (schriftlich) und 11.05.2004.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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das Schreiben der Beklagten vom 3. November 2004 sowie die Bescheide vom 25. November und vom 27. November 2003, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2004 aufzuheben, |
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2. |
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die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe vom 7. November 2003 bis zum 11. Mai 2004 zu zahlen. |
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, der Kläger habe sich im Streitzeitraum nicht arbeitslos gemeldet. Dies sei erst am 11. Mai 2004 erfolgt. Ab diesem Tage gewähre ihm die Beklagte Alhi weiter.
Auf Nachfrage des Senats hat die Barmer Ersatzkasse mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 mitgeteilt, dass ab Juni 2003 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten angefallen sind: vom 13.11.2003 bis zum 11.03.2004, attestiert durch H S, U, und seit dem 10.06.2004 fortlaufend attestiert durch Dr D-S, B.
Wegen...