Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines selbstständigen Physiotherapeuten
Orientierungssatz
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 2 SGB 6 werden auch selbstständige Physiotherapeuten erfasst (vgl BVerfG vom 25.4.2016 - 1 BvR 1147/12).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1977 geborene Klägerin ist seit Oktober 1999 berechtigt, die Berufsbezeichnung Physiotherapeutin zu führen und nahm entsprechend ihrer Angaben im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als Selbständig Tätiger (BI. 4 VA) ,,Anfang 2009" eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin auf. Hierfür bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin mit Bescheid vom 21. Januar 2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 878,40 € inklusive einer Pauschale von 300,00 € zur sozialen Sicherung. Nach eigenen Angaben ist die Klägerin seit Juni 2008 Inhaberin der eigenen Praxis F. in G. und behandelt dort ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler.
Anlässlich einer Betriebsprüfung am 20. November 2012 nach § 28p Abs. 1 SGB IV bei der Krankengymnastikpraxis H. stellte die Beklagte fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 bzw. 4 SGB IV für die Tätigkeit der Klägerin als Physiotherapeutin bei der Krankengymnastikpraxis H. nicht vorliege (Bescheid vom 12. Dezember 2012) und die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig Tätige auf, den beigefügten Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht auszufüllen. In dem ausgefüllten Fragebogen vom 7. Januar 2013 (BI. 4-5 VA) gab die Klägerin zu ihrer Tätigkeit an: "Ich therapiere Patienten nach der Verordnung eines Arztes (Heilmittelverordnung, Privatrezept) basierend auf meinen Kenntnissen aus vielerlei Fort- und Weiterbildungen." Nach Auswertung der Unterlagen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2013 das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Gleichzeitig gab sie der Klägerin auf, ab diesem Zeitpunkt den halben Regelbeitrag zu zahlen und stellte fest, dass die Berechtigung zur Zahlung des halben Beitrags längstens bis zum 31. Dezember 2012 bestehe. Für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 28. Februar 2013 ermittelte die Beklagte ausgehend von einem Beitrag entsprechend des halben Regelbeitrags für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2012 eine Forderung in Höhe von insgesamt 12.965,14 €.
Ihren hiergegen am 21. März 2013 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie nicht in dem Bereich einer Pflegeperson in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege arbeite. Als Physiotherapeutin unterfalle sie nicht dem Begriff der Pflegeperson gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies weiter auf ein zu dem Personenkreis ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (B 12 RA 2/03 R).
Die hiergegen gerichtete Klage begründete die Klägerin ergänzend damit, dass sie nur Privat und Selbstzahler behandele und jedenfalls seit 2014 selbst Arbeitnehmer beschäftige. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 überreichte die Klägerin Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 und für das Jahr 2014 einen Bescheid vom 16. August 1016, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aus einem (hier nicht vorgelegten) Bescheid vom 25. Januar 2016 aufgehoben wurde (BI. 35-51 GA). Vergleichsweise bot daraufhin die Beklagte an, Pflichtbeiträge entsprechend der nach dem Einkommen zu berechnenden Beiträge zu berechnen (vgl. im Einzelnen die Probeberechnung vom 30. November 2016, BI. 54-58 GA). Die Klägerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 ergänzend dar, dass sie seit März 2014 eine Arbeitnehmerin beschäftige und eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2015 für sie als Arbeitgeber durchgeführt worden sei. Eine „Scheinselbständigkeit" liege nicht vor. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 überreichte die Klägerin exemplarisch zwei ärztliche Verordnungen (BI. 90 GA), nach denen sie tätig werde. Mit Urteil vom 25. Juli 2017 wies das Sozialgericht Hannover die Klage ab. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, die Berufsgruppe der Physiotherapeuten unterfalle nicht dem § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und sei zuletzt vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2016 (1 BvR 1147/12) bestätigt worden.
Gegen das der Klägerin am 7. August 201...