Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertgrenze auch im PKH-Beschwerdeverfahren. keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV im Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt wurde , ist dann unzulässig, wenn der Klagegegenstand nicht die Wertgrenze für Berufungen übersteigt (gegen LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 2. Jan. 2007, und LSG Berlin - Brandenburg , Beschluss vom 14. Mai 2007).
2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV - RVG kann im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vom Rechtsanwalt nicht in Ansatz gebracht werden (anders im Zivilrecht BGH , Urteil vom 8. Feb. 2007).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 02.März2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 02. März 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage vor dem SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 10 SF 66/06 auch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt wurde, sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr im inzwischen erledigten Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin erhielt für sich und ihre beiden Kinder von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 1. Januar 2005. Im Februar 2005 beantragte sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Niederkunft mit ihrem dritten Kind, welches im April 2005 geboren wurde, die Gewährung einmaliger Leistungen für die Ausstattung des Säuglings. Diesem Begehren gab die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 im Umfang von 297,00 € statt und lehnte sinngemäß weitergehende Leistungen ab. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 8. März 2005 Widerspruch ein; am 11. März 2005 erörterte der Prozessbevollmächtigte mit einem leitenden Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich das Widerspruchsbegehren. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2005 gewährte daraufhin die Beklagte zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen 130,00 € für die Säuglingserstausstattung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Kostennote vom 27. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihrem Bevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. insgesamt 417,60 €. Dabei wurde u. a. neben der Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer eine Gebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) i. H. v. 100,00 € als Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Daraufhin setzte die Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13. Februar 2006 die dem Bevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf 301,60 € fest und lehnte dabei die Anerkennung der Terminsgebühr ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Widerspruch ein und machte hilfsweise die Entstehung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG geltend. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Gebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nur in einem Verfahren vor einem Sozialgericht anfallen könne, das im vorliegenden Falle nicht anhängig gewesen sei. Auch seien die Voraussetzungen für die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühren nach den Nummern 1002 oder 1005 VV-RVG nicht gegeben.
Dagegen hat die Klägerin am 13. März 2006 Klage zum SG Oldenburg erhoben (Aktenzeichen: S 10 SF 66/06) und zugleich die Gewährung von PKH für dieses Klageverfahren beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass sie nach wie vor die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH wegen des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II erfülle und zu Unrecht für ihren Bevollmächtigten die in Ansatz gebrachten Gebühren nicht anerkannt worden seien.
Mit Beschluss vom 2. März 2007 hat das SG Oldenburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass die Kostenfestsetzungsentscheidungen nicht zu beanstanden seien, da eine besondere Erledigungsgebühr nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az: B 1 KR 23/06 R) nur dann in Betracht komme, wenn eine besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten bei der unstreitigen Erledigung eines Widerspruchsverfahrens vorgelegen habe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Gegen den am 26. März 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 5. April 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Das SG habe im angefochtenen Beschluss verkannt, dass es nicht um die Abrechnung einer Erledigungs-, sondern um den Ansatz einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG gehe. Diese Terminsgebühr sei ab...