nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Aktenzeichen S 18 AL 238/00) |
Tenor
Die Untätigkeits-Prozesskostenhilfebeschwerde der Klägerin vom 15. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtbescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) ist nicht statthaft.
Nach der Vorschrift des § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung folgt, dass gegen die gerichtliche erstinstanzliche Untätigkeit im Regelfall eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben ist (vgl Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 1996 - L 10 SVs 1/96 - Breithaupt 1996, S 787; OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 24 E 921/97 - DVBl 1998, S 241; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl 1998, § 73 a Rdnr 12 e, § 172 Rdnr 2 c; derselbe, Rechtsbehelfe gegen Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren, NJW 2001, S 2679; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand September 1998, § 166 Rdnr 85; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl 1998, § 166 Rdnr 19; aA LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. April 2000 - L 1 B 49/00 - Breithaupt 2000, S 618 = NZS 2000, S 626).
In der bisherigen Nichtbescheidung des PKH-Antrages der Klägerin - jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt - ist eine stillschweigende Ablehnung der Bewilligung nicht zu sehen. Allerdings wird teilweise in der Rechtsprechung und in der Literatur angenommen, dass eine Nichtentscheidung einer Ablehnung gleichkommt (vgl OVG Münster, aaO; Olbertz, aaO). Dem ist das OVG Münster (aaO) entgegengetreten. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn nach allen Ansichten wird eine "Untätigkeitsbeschwerde" erst zugelassen, wenn eine unangemessen überlange Verfahrensdauer festzustellen ist, wenn also das Gericht nicht zu erkennen gibt, dass es über den PKH-Antrag entscheiden will oder ihn trotz Entscheidungsreife liegen lässt.
Ein derartiger Sachverhalt kann hier noch nicht festgestellt werden. Zwar ist seit dem Eingang des PKH-Antrages am 20. September 2000, dem auch die notwendigen PKH-Unterlagen beigefügt waren, geraume Zeit verstrichen. Allerdings war bis zur Beschwerdeeinlegung ein Jahr noch nicht abgelaufen, so dass bereits unter diesem zeitlichen Gesichtspunkt eine überlange Verfahrensdauer nicht bejaht werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus der Äußerung der Richterin vom 2. Juli 2001, dass sie vor ihrer Entscheidung über den PKH-Antrag noch weitere Ermittlungen für nötig hielt, so dass eine schlichte Untätigkeit oder Nichtbefassung mit dem Anliegen der Klägerin nicht festgestellt werden kann.
Abgesehen von dem Vorstehenden können die für eine erfolgreiche Untätigkeitsbeschwerde notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage nicht festgestellt werden. Denn der Klage der Klägerin auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 11 RAr 43/88 - SozR 3-4100 § 133 AFG Nr 1 = NJW 1991, S 2101; ebenso Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - L 8 Ar 336/93 -).
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen