Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Darlehen für Strom- und Gasschulden. wiederholte Verursachung von Energiekostenrückständen. missbräuchliches Verhalten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II ist zur langfristigen Sicherung der bisherigen Unterkunft nicht geeignet, wenn keine Anhaltspunkte über die erforderliche Änderung im (Verbrauchs-)Verhalten der Antragsteller bestehen.
2. Von einem sozialwidrigen und missbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn jährlich wiederholend erhebliche Rückstände an Strom und Heizkosten trotz entsprechender Unterstützung in der Vergangenheit entstehen und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist.
Tenor
Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2016 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Übernahme von Heiz- und Stromschulden nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1984 geborene Antragstellerin steht seit vielen Jahren im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen. Der Antragsgegner bewilligte zuletzt durch Bescheid vom 14. Januar 2016 der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin Arbeitslosengeld II für Dezember 2015 in Höhe von 2.064,00 €, für Januar 2016 in Höhe von 1.257,43 € und für Februar bis Juni 2016 in Höhe von 924,53 € monatlich. Die Antragstellerin bewohnt mit ihren drei Kindern (geboren 2001, 2007 und 2010) eine 95 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in C. zu einer Grundmiete von 361,00 €, Nebenkosten ab Juli 2014 in Höhe von 170,00 € und einem Heizkostenabschlag ab Dezember 2014 in Höhe von 111,00 € monatlich. Die drei Kinder erhalten Kindergeld und Unterhalt in unterschiedlicher Höhe. Die Antragstellerin ging von Dezember 2014 bis November 2015 einer Erwerbstätigkeit nach mit einem Bruttolohn von circa 790,00 € monatlich. Ab Januar 2016 bezieht sie Arbeitslosengeld.
In den letzten fünf Jahren kam es jährlich wiederholend zu erheblichen Rückständen bei der Strom- und Gasrechnung, die zunächst durch den Antragsgegner darlehensweise zwecks Abwendung des drohenden Verlustes der Energieversorgung übernommen worden waren. Diese Strom- und Heizungsschulden waren ferner Anlass dafür, dass die Antragstellerin seit 2013 dreimal den Energielieferanten wechselte. Anlässlich der gewährten Nachzahlung in Höhe von 2.105,82 € für die Jahresabrechnung 2012 für Heizkosten nebst Erhöhung des monatlichen Abschlags forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2013 auf, die Heizkosten zu senken, weil ihr Heizverbrauch für das Jahr 2012 mit 3.105,82 € mehr als das Doppelte des Durchschnittswertes vergleichbarer Haushalte bedeute. Deswegen lehnte der Antragsgegner später mit Bescheid vom 28. Januar 2014 die Übernahme der Zahlungsrückstände aus der Jahresabrechnung 2013 für Strom in Höhe von 567,00 € und für Gas in Höhe von 577,00 € ab, unter anderem weil die Sollbeträge für die Heizung dadurch entstanden seien, dass die Antragstellerin die ihr gewährten Abschläge nicht an den Energieversorger abgeführt habe. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 29. Dezember 2015 legte die Antragstellerin die Jahresabrechnungen der Firma D. mit einem offenen Betrag für Erdgas in Höhe von 1.206,03 € und für Strom in Höhe von 459,71 € vor und begehrte die Übernahme dieser Energieschulden. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 14. Januar 2016 neben den neuen höheren Abschlägen eine Nachzahlung in Höhe von 332,93 € entsprechend der Differenz zwischen den verbrauchten Heizkosten und den berücksichtigten Heizkostenabschlägen. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte der Antragsgegner die Übernahme des Restbetrages für die Heizkosten als Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II ab. Bereits mit Bescheid vom 12. Februar 2016 hatte der Antragsgegner die Übernahme der Stromschulden als Darlehen abgelehnt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, es könne nicht sichergestellt werden, dass durch die Schuldenübernahme zukünftig keine Schulden mehr entstehen würden. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein, deren Ausgang unbekannt ist.
Am 15. Februar 2016 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Braunschweig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Übernahme der Strom- und Heizschulden durch den Antragsgegner als Darlehen gestellt. Die Nachforderungen des Energieversorgers könne sie nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen begleichen. Bemühungen um ein Darlehen im Familien- und Freundeskreis seien erfolglos geblieben. Die Firma D. wolle am nächsten Tage, dem 16. Februar 2016, die Strom- und Gasversorgung unterbrechen. Sie habe einen anderen Anbieter gefunden, der zum 2. März 2016 die Versorgung mit Strom und Gas sicherstellen werde.
Das SG Braunschweig hat mit Beschluss vom 19. Februar 2016 den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin ei...