Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. Haushaltsenergie. Darlehen für Nachzahlung. Übernahme von Stromschulden nach § 34 SGB 12. vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Leistungsträger
Orientierungssatz
1. Kosten für Haushaltsstrom sind aus der laufenden Regelleistung nach dem SGB 2 zu zahlen. Dies gilt auch für einen trotz regelmäßig gezahlter Abschlagsbeträge entstehenden Nachzahlungsbetrag. Für diesen Nachzahlungsbetrag kann ein Darlehen gem § 23 Abs 1 SGB 2 gewährt werden.
2. Schulden, die durch die Nichtzahlung der Abschlagsbeträge ent-stehen, können gem § 34 Abs 1 SGB 12 vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Zur Frage, ob und inwieweit einem Hilfebedürftigem bei Unterbrechung der Stromzufuhr eine Wiederaufnahme der Belieferung im Wege der Selbsthilfe durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht zumutbar ist.
3. Der Sozialleistungsträger nach dem SGB 2 ist hier als zuerst angegangener Leistungsträger vorleistungspflichtig nach § 43 SGB 1.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. Juli 2005 - S 49 AS 428/05 ER - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, begehren von der Antragsgegnerin die Übernahme rückständiger Energiekosten.
Die 1981 geborene arbeitslose Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren am 7. November 1998 und 14. Februar 2002 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3. in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller bezogen bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Strom und Gas bezieht die Antragstellerin zu 1. von der Stadtwerke E. AG. Für die zunächst bewohnte Wohnung in der F. in E. war es zu Zahlungsrückständen in Höhe von 1.631,29 EUR gekommen, für die der Sozialhilfeträger am 4. September 2003 ein Darlehn gewährte. In der Folgezeit trug die Antragstellerin zu 1. das gewährte Darlehn mit monatlich 25,- EUR ab (Restschuld im September 2004 1.331,29 EUR) und entrichtete regelmäßig die monatlichen Abschlagzahlungen von 80,- EUR an die Stadtwerke E ... Aufgrund der Schlussrechnung vom 24. Februar 2005 für die Wohnung in der F. ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 248,63 EUR und die Stadtwerke AG machte gemäß ihrem Informationsschreiben vom 7. Juli 2005 zuzüglich offener "Kosten" einen Betrag von insgesamt 325,77 EUR geltend.
Seit 1. Oktober 2004 wohnen die Antragstellerinnen in der G. in E ... Auch für diese Wohnung haben sie einen Gas- und Stromlieferungsvertrag mit der Stadtwerke E. AG abgeschlossen. Die Abschlagszahlung betrug ab 1. Oktober 2004 insgesamt 60,- EUR (für Strom 38,28 EUR und für Gas 21,72). Gemäß der Kontenübersicht der Stadtwerke E. AG vom 26. April 2005 hatte die Antragstellerin zu 1. auf die bis April 2005 fälligen Abschlagzahlungen lediglich 208,- statt der erforderlichen 300,- EUR erbracht. Die Übersicht vom 13. Juli 2005 belegt, dass inzwischen alle Abschlagzahlungen beglichen worden sind und die Stadtwerke E. AG jetzt noch zwischen dem 29. Dezember 2004 und 8. Juli 2005 entstandene "Kosten" in Höhe von 182,27 EUR geltend macht.
Die Antragstellerin zu 1. hat außerdem einen Stromlieferungsvertrag für eine Gartenlaube in der H. in E. abgeschlossen, für die monatlich ein Abschlagsbetrag von 17,- EUR fällig wird. Zahlungen hierauf hat die Antragstellerin zu 1. seit November 2004 nicht geleistet, so dass nebst Kosten ein Betrag von 187,84 EUR am 7.Juli 2005 offen war.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 828,86 EUR. Dabei ging sie von Unterkunft- und Heizkosten von insgesamt 503,86 EUR aus. Mit 50,- EUR wurde gegenüber dem vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehen aufgerechnet und ein Betrag in Höhe der Mietzahlung von 509, 88 EUR an den Vermieter überwiesen.
Wegen der rückständigen Beträge in Höhe von 236,08 EUR für die Verbrauchsstelle in der G. mahnten die Stadtwerke E. AG die Antragstellerin zu 1. und drohte unter dem 29. April 2005 die Einstellung der Strom- und Gaslieferung an. Die Antragstellerin zu 1. sprach wegen einer Übernahme der Energiekosten zunächst bei der Stadt E. vor, die die Unterlagen an die Antragsgegnerin weiter reichte. Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte diese die Übernahme der Forderungen als Darlehen ab, weil die Deckung der Stromschulden zum einmaligen Bedarf zähle und somit von der Regelleistung zu bestreiten sei, evtl. könne ein Antrag nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei dem Sozialamt der Stadt E. gestellt werden. Die Stadtwerke stellten die Energielieferung ab 7. Juli 2005 ein. Am 8. Juli 2005 sprach die Antragstellerin zu 1. erneut bei der Antragsgegnerin vor und stellte den Antrag auf Übernahme der Str...