Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme bei der Einkommensprüfung nach § 96a SGB 6. Arbeitsunfähigkeit. rückwirkende Rentenbewilligung. Erstattungsanspruch. Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides des erstattungspflichtigen Trägers
Leitsatz (amtlich)
Es liegt im wohlverstandenen Interesse aller betroffenen Sozialleistungsträger, wenn ein dem Grunde nach erstattungsberechtigter Träger keine erneute inhaltliche Überprüfung von Bescheiden des erstattungspflichtigen Trägers über die Höhe der von seiner Seite zu erbringenden Sozialleistungen beanspruchen kann, soweit diese Leistungsbescheide im Verhältnis zum Versicherten in Bestandskraft erwachsen sind.
Orientierungssatz
1. Zur Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme bei der Einkommensprüfung nach § 96a SGB 6, wenn der Versicherte arbeitsunfähig war, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend erhält und zum Zeitpunkt der Zahlung noch unklar war, ob der Versicherte seine Tätigkeit erneut aufnehmen wird.
2. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Auszahlung eines weiteren Erstattungsbetrages in Höhe von 131,62 €, weil dieser die der Versicherten E. F. für den Monat Juli 2008 zugesprochenen Rentenleistungen fehlerhaft berechnet habe.
Die 1951 geborene Versicherte war zuletzt seit 2000 vollschichtig als Gruppenleiterin in einem Kindergarten mit behinderten Kindern bei der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. als Arbeitgeber beruflich tätig. Nach der Implantation einer Totalendoprothese im linken Hüftgelenk im Jahr 2005 erfolgte im Februar 2008 - nach vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Januar 2008 - eine entsprechende prothetische Versorgung des rechten Hüftgelenks. Vom 14. März bis 4. April 2008 erhielt die Versicherte eine Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik G. in H., aus der sie arbeitsunfähig mit der Einschätzung entlassen wurde, dass die ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin und Gruppenleiterin weiterhin sechs- und mehrstündig zuzumuten sei.
Im Mai 2008 vertrat die Ärztin Dr. I. die Einschätzung, dass ab Juli 2008 eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommen könnte (vgl. MDK-Gutachten vom 16. Juli 2008). Am 16. Juli 2008 wurde die Versicherte durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet. Die Gutachterin gelangte zu der Einschätzung einer fortbestehenden und auch noch „auf lange Sicht“ verbleibenden Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin.
Am 6. August 2008 beantragte die Versicherte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Nachdem der Orthopäde Dr. J. in einem Gutachten auch bezogen auf körperlich leichte Tätigkeiten nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen dargelegt hatte, sprach die Beklagte der Versicherten mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Der Arbeitgeber hatte an die Versicherte Lohnfortzahlungsleistungen für den Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis zum 9. März 2008 erbracht. Für den Teilzeitraum 1. Februar bis 9. März 2008 beliefen sich diese Zahlungen auf insgesamt 3.815,78 €. Ferner hatte er an sie im Monat Juli 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.012 € bewirkt.
Hinsichtlich der Rentenhöhe hat die Beklagte in dem o.g. Bescheid ausgehend von 21,9751 Entgeltpunkten einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 577,29 € ab Februar 2008 bzw. 583,66 € ab Juli 2008 ermittelt. Unter Berücksichtigung des in Form der Lohnfortzahlung erzielten Erwerbseinkommens ergab sich für den Monat Februar 2008 kein verbleibender und für den Monat März 2008 nur ein reduzierter Rentenzahlanspruch (vgl. wegen der Einzelheiten den o.g. Bescheid). Für den Monat Juli 2008 sprach der o.g. Bescheid der Versicherten unter Berücksichtigung der in diesem Monat von Seiten des Arbeitgebers gewährten Einmalzahlung in Höhe von 1.012 € lediglich einen Rentenanspruch in Höhe von drei Vierteln, entsprechend 437,75 € brutto, zu.
Insgesamt ergab sich für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2008 eine Rentennachzahlung in Höhe von 4.161,82 €. Unter Berücksichtigung der zuvor von Seiten der Klägerin an die Versichert...