Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Fahrkosten. monatliche Familienheimfahrt. auswärtige Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf eine monatliche Familienheimfahrt im Rahmen der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe setzt nicht zusätzlich voraus, dass die Ausbildung nicht in Wohnsitznähe der Familie durchgeführt werden kann. Es ist ausreichend, wenn tägliche Pendelfahrten wegen der Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Familienwohnort unzumutbar sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung einer höheren Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. November 2000.
Der am 6. Oktober 1981 geborene Kläger absolvierte ausweislich eines am 16. August 1999 geschlossenen Berufsausbildungsvertrages bei der Firma D. Elektrontechnik in E. in der Zeit vom 16. August 1999 bis zum 15. Februar 2003 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Am 8. November 1999 beantragte er bei der Beklagten (Arbeitsamt F. die Bewilligung von BAB. Ausweislich des Antrags und der weiteren Unterlagen hatte er seit dem 1. Mai 1999 eine eigene Wohnung unter der Anschrift G. in E. angemietet. Seine Eltern wohnten bis Anfang 1999 in E., danach verzogen sie nach H.. In den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen BEWA-Ausdrucken der Beklagten ist für den Vater eine Leistungsbeendigung wegen Umzugs zum 31. Januar 1999 vermerkt. Der Vater erhielt ab 1. Februar 1999 und die Mutter nach Ablauf einer Sperrzeit ab dem 23. Februar 1999 Arbeitslosengeld durch das für Friedrichshafen zuständige Arbeitsamt I. bewilligt.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Anrechnung seines eigenen Ausbildungseinkommens und unter Anrechnung des Einkommens seiner Eltern für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 BAB in Höhe von 228,00 DM monatlich. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch vom 14. Juni 2000 machte der Kläger geltend, dass die Beklagte bei der Leistungsberechnung keine monatliche Familienheimfahrt zu seinen Eltern nach H. als Bedarf berücksichtigt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. Juni 2000 zurück. Eine monatliche Familienheimfahrt sei nur zu berücksichtigen, wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich sei. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn am Wohnort der Eltern ein entsprechender Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung stehe, was vorliegend nicht der Fall sei.
Der Kläger hat am 27. Juni 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass er sich vergeblich bemüht habe, einen Ausbildungsplatz als Elektroinstallateur in H. zu finden. Auch seien der Leistungsberechnung höhere Kosten für die Fahrten zur Berufsschule zugrunde zu legen, weil er dafür seinen eigenen PKW benutze. Für die monatliche Familienheimfahrt hat er einen Betrag von 682,00 DM geltend gemacht.
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die Beklagte dem Kläger rückwirkend von Beginn des Bewilligungszeitraums an BAB in Höhe von 286,00 DM monatlich zuerkannt und bei der zugrunde liegenden Berechnung die Kosten der PKW-Benutzung für die Fahrten zur Berufsschule angesetzt.
Mit Urteil vom 7. Juli 2003 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 und des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 verurteilt, dem Kläger gemäß seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung ab 1. November 2000 höhere BAB unter Berücksichtigung einer monatlichen Familienheimfahrt zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berechnung ein Bedarf für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde zu legen sei. Von der dafür vorausgesetzten erforderlichen auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden sei bereits dann auszugehen, wenn die Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte und dem Wohnort des Auszubildenden so groß sei, dass dem Auszubildenden tägliche Pendelfahrten nicht zumutbar seien.
Gegen das ihr am 12. August 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. September 2003 Berufung eingelegt.
Sie tritt der Rechtsauffassung des SG Hannover entgegen und ist der Ansicht, dass eine Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung nicht schon dann gegeben sei, wenn dem Auszubildenden tägliche Pendelfahrten aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nicht zumutbar seien, sondern erst dann, wenn eine entsprechende Ausbildung am Wohnort der Eltern nicht durchgeführt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Nach der schriftlichen Stellungnahme der Berufsberatung des für H. zuständigen Arbeitsamtes I. vom 26. Juli 2000 seien dort im August 1999 42 Ausbildungsstellen für Elektroinstallateure gemeldet gewesen, von denen zum 30. September 1999 22 noch ...