Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Betriebsstrom für die Heizungspumpe. fehlende isolierte Erfassung des Stromverbrauchs. Schätzungsermessen des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Wird der Stromverbrauch für die Heizungspumpe nicht gesondert mittels Zählers erfasst, sind die Kosten in der Regel im Wege der Schätzung mit 5 % der Brennstoffkosten der Heizungsanlage anzuerkennen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Streitig ist nur noch die Höhe der Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe.
Der am 4. Mai 1948 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1934 errichteten Wohnhauses in F. mit einer Wohnfläche von etwa 45 qm, das sich auf einem 387 qm großen Grundstück befindet. Er hatte das Hausgrundstück im Jahre 2001 zum Preis von 160.000,00 DM erworben. Das Haus wird mit Erdgas beheizt mittels eines Brennwertheizkessels der Firma G. Modell WGB-K 20, Herstellungsjahr 2001. Im Oktober 2004 beantragte er die Gewährung von SGB II-Leistungen und gab dabei an, an die Firma H. Aktiengesellschaft einen Gasabschlag von 54,00 € monatlich zu zahlen. Die zusätzlichen Kosten für den Betriebsstrom der Heizpumpe bezifferte er mit 8,00 € monatlich, wobei insgesamt für Strom ein monatlicher Abschlag von 25,00 € zu entrichten war. Nach der späteren Jahresabrechnung der Firma H. Aktiengesellschaft vom 11. Januar 2006 verbrauchte der Kläger im Jahre 2005 Strom: 1.385 kwh zum Preis von 274,62 € (einschließlich Arbeitspreis, Grundpreis und 16 % Mehrwertsteuer) und für Erdgas: 15.004 kwh zum Gesamtpreis von 767,07 € (Bl. 90 - 93 VA).
Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 und mit Bescheid vom 12. April 2005 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2005 Arbeitslosengeld (Alg) II in Höhe von 439,63 € monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345,00 €) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 €). Den zur Regelleistung gehörenden Energieanteil für die Warmwasserzubereitung zog der Beklagte von den Heizkosten nicht ab. Mit dieser Regelung war der Kläger nicht einverstanden, weil nach seiner Auffassung höhere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung einer Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie einer zusätzlichen Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen wären.
Klage- und Berufungsverfahren blieben erfolglos (Urteil SG Oldenburg vom 11. April 2006, Beschluss Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009). Das LSG führte aus, dass bei Eigenheimbesitzern weder eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten noch eine zusätzliche Wohngebäudeversicherung erstattungsfähig seien; die zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, Gartenpflege und Außenbeleuchtung seien Aufwendungen für die Haushaltsenergie und würden im Übrigen die vom Beklagten nicht abgezogene Warmwasserpauschale von 6,22 € monatlich nicht übersteigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hob mit Urteil vom 7. Juli 2011 den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Stromkosten für die Heizungspumpe seien als Heizungskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden sei. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler beziehungsweise Zwischenzähler existieren, käme eine Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfalle, in Betracht.
Im wieder aufgelebten Berufungsverfahren hat der Kläger seine Forderung bekräftigt, dass von den Stromkosten durchschnittlich 8,30 € monatlich auf den Betrieb der Heizungspumpe entfallen würden. Er gehe dabei von einer Betriebsstundenzahl von circa 6.000 Betriebsstunden, einer modulierenden Leistungsaufnahme von durchschnittlich 100 Watt sowie einem Strompreis von 0,1500,76 € beziehungsweise 0,1723,00 € aus. Die Annahme des Beklagten, er brauche circa 75 % des gesamten Jahresstromverbrauchs für die Warmwasserbereitung auf, sei absurd.
Der Kläger beantragt seinem Vorbringen nach,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erwidert, zur...