nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 11.09.2001; Aktenzeichen S 21 KA 530/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den die Honorarbescheide des Jahres 2000 betreffenden Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Hannover vom 11. September 2001 und die Anschlussberu-fung der Klägerin werden als unzulässig verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen den den Jahreshonorarbe-scheid 1999 betreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten. th
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten erhobenen Verwal-tungsgebühren.
Die Vertreterversammlung der beklagten kassenzahnärztlichen Vereinigung hat für das Jahr 1999 einen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, der im Wesentlichen vorsieht, dass die erbrachten Leistungen bis zu einer bestimmten zahnarztbezogenen Budgetobergrenze nach den geltenden Einzelleistungs-punktwerten vergütet werden, während die Vergütung der das Budget über-schreitenden Leistungen nur anteilig im Rahmen der noch zur Verfügung stehen-den Gesamtvergütung erfolgt (vgl insbesondere § 2 Abs 2 und Abs 3 und § 5 Abs 1 HVM). Demgegenüber sieht ein vom zuständigen Landesschiedsamt erlassener HVM die Honorarverteilung für das Jahr 1999 auf der Grundlage eines floatenden Punktwerts vor. Welcher dieser HVMe anzuwenden ist, ist gegenwärtig Ge-genstand gerichtlicher Verfahren u.a. zwischen der Beklagten und der Aufsichts-behörde vor dem Sozialgericht (SG) Hannover.
Mit Bescheid vom 5. April 2000 setzte die Beklagte der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Klägerin gegenüber das Jahreshonorar für 1999 fest, wobei sie den von ihrer Vertreterversammlung beschlossenen HVM zugrunde legte. Der Bescheid enthielt - unter Buchstabe A - die Feststellung, dass die Klä-gerin für 1999 insgesamt 595.385,53 DM abgerechnet hatte. Die Honoraransprü-che wurden unter Zugrundelegung der im HVM geregelten Vergütungsobergrenze auf 467.348,95 DM festgestellt (Buchstabe B). Außerdem setzte der Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 6.846,91 DM fest, ein Betrag, der 1,15 % des von der Klägerin abgerechneten Jahresbetrags entsprach. Dabei stützte sich die Be-klagte auf § 6 Abs 1 ihrer Satzung, wonach sie zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge erhebt, die in festen Sätzen oder in einem Hundert-satz der Vergütung oder in beidem bestehen können. Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, die Festsetzung der Honorarbeträ-ge sei im Hinblick auf die noch ausstehende gerichtliche Entscheidung über die Aufsichtsanordnung zum HVM 1999 vorläufig.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2000 Widerspruch ein, der am 20. Juni bei der Beklagten einging. Sie rügte, dass der Verwaltungskostenbeitrag von 1,15 % nach einer nicht zur Auszahlung gekom-menen Summe statt vom Jahreshonoraranspruch berechnet worden sei; dadurch seien die Verwaltungskosten um 1.472,40 DM überhöht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 - mit Übergabeein-schreiben am 29. März 2001 zur Post gegeben - zurück. Dem Vorbringen der Klägerin sei entgegenzuhalten, dass das gesamte Verwaltungskostenrecht be-herrschende Äquivalenzprinzip ein Äquivalent zwischen Verwaltungsaufwand und den dafür erhobenen Kosten fordere; der anfallende Verwaltungsaufwand hänge vorrangig mit der Menge der abgerechneten und von der Beklagten zu prüfenden Leistungen zusammen.
Im Hinblick auf das Jahr 2000, für das die Beklagte ebenfalls einen HVM mit zahnarztbezogenen Budgetobergrenzen beschlossen hat, erließ diese zunächst Bescheide zur Honorarabrechnung des Quartals II/2000 (vom 5. Oktober 2000) und des Quartals III/2000 (vom 18. Dezember 2000). In beiden Bescheiden stellte sie der Feststellung der Abrechnungsergebnisse die Festsetzung des (niedrige-ren) Honoraranspruchs entgegen und berechnete die Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 1,15 % aus den festgestellten Abrechnungsergebnissen. Daraus er-gab sich für II/2000 ein Betrag von 1.941,89 DM und für III/2000 von 1.608,35 DM. Auch die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin wurden von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 hat die Klägerin am 20. Februar 2001 Klage vor dem SG Hannover erhoben, gegen den am 29. März 2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 28. März ist am 30. April 2001 Klage erhoben worden. Mit ihren Klagen hat die Klägerin ihre Auffassung weiter vertreten, die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrags vom tatsächli-chen Abrechnungsergebnis sei unzulässig. Die Beiträge seien vielmehr nach der Satzung der Beklagten von den Vergütungen einzubehalten, wobei es sich nur um die ausgezahlten Beträge handeln könne. Das SG hat den Klagen mit Ge-richtsbescheiden vom 11. September 2001 im Wesentlichen stattgegeben und d...