Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Verkehrsunfall. Auffahrunfall. weitere Unfallfolgen

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie der Gewährung von Rente bei einer Zerrung der Halswirbelsäule aufgrund eines Auffahrunfalls.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit einem am 7. Dezember 2006 erstatteten Durchgangsarztbericht teilte Dr. H., Unfall- und orthopädische Chirurgie des Krankenhauses I., J., der Beklagten mit, dass die 1959 geborene und als Ergotherapeutin tätige Klägerin am 5. Dezember 2006 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall erlitten habe; es sei zu einem Aufprall von hinten gekommen. Die Klägerin sei nach dem Unfall nach Hause gefahren und erstmalig am 6. Dezember 2006 durch Dr. K. behandelt worden. Als Erstdiagnosen seien eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Stauchung der Lendenwirbelsäule (LWS) zu stellen gewesen. Die Röntgenuntersuchung der HWS habe eine Steilstellung der HWS sowie deutliche degenerative Veränderungen und keinen Hinweis auf eine Fraktur gezeigt, diejenige der LWS hätte ebenfalls keine Hinweise auf eine frische knöcherne Verletzung gezeigt, seitlich aber osteophytäre Anbauten im Bereich der Vorderkante. Mit weiterem Bericht vom 28. Dezember 2006 teilten Dr. H. /Dr. L. dann mit, dass bei der Klägerin eine HWS-Distorsion mit Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C4/C5 bis C6/C7 zu diagnostizieren sei. Die Klägerin sei in der Neurochirurgischen Abteilung des Krankenhauses vorgestellt worden, von der ein Zusammenhang zwischen Beschwerdesymptomatik, klinischem Befund und Befund der Magnetresonanzuntersuchung mit dem Trauma bejaht worden sei.

In seinem Bericht vom 20. Dezember 2006 führte Dr. M., Wirbelsäulenzentrum des Krankenhauses I., J., dies nochmals aus. Da die Klägerin jedoch zu der Zeit keine neurologischen Ausfälle gezeigt habe, sei ihr empfohlen worden, vorerst den klinischen Verlauf abzuwarten.

Aufgrund anhaltender Beschwerden führte Dr. M. am 26. Februar 2007 schließlich eine operative Behandlung der Klägerin durch und teilte unter anderem zunächst mit Berichten vom 6. März 2007 und 5. April 2007 mit, dass der postoperative Verlauf komplikationslos ohne nennenswerte neurologische Ausfallerscheinungen verlaufen sei, lediglich belastungsabhängige Nackenschmerzen hätten bestanden, jedoch keine Schulterbeschwerden.

Eine Arbeits- und Belastungserprobung über eine Stundenzahl von über 4 Stunden täglich bereitete der Klägerin jedoch Probleme, weil Schmerzen auftraten, woraufhin diese dann abgebrochen wurde. Die Klägerin begab sich anschließend in weitere ambulante Behandlungen sowie eine stationäre Behandlung in der Sonderstation für Schwerunfallverletzte des N. in O. und führte eine Reha-Maßnahme in der Klinik P. durch (Entlassungsbericht vom 23. August 2007).

Anschließend wurde erneute eine Arbeits- und Belastungserprobung von 5 Stunden täglich - statt vorgesehener 7 Stunden täglich - durchgeführt und die Klägerin aufgrund der anhaltenden Beschwerden schließlich im November 2007 erneut durch Dr. M. operativ behandelt. Zur Prüfung des Ursachenzusammenhangs holte die Beklagte schließlich auf orthopädischem Fachgebiet ein Gutachten von Prof. Dr. Q. /Dr. R. /Dr. S., Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, T., U., sowie auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. V., Neurologe/Psychiater, J., ein.

Prof. Dr. Q. /Dr. R. /Dr. S. führten in ihrem am 5. Dezember 2007 erstatteten Gutachten im Ergebnis aus, dass sich kein Zusammenhang zwischen dem schadenbringenden Unfallereignis vom 5. Dezember 2006 und dem operativ versorgten Bandscheibenvorfall der HWS im Segment C5/6 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen ließe. Gegen einen Ursachenzusammenhang sprächen aus unfallanalytischen Aspekten die geringe Schädigung des eigenen PKW sowie auch die Tatsache, dass die mitfahrende junge Person mit gesunder HWS unversehrt geblieben sei. Dagegen habe die Klägerin laut Vorerkrankungsverzeichnis bereits im Jahr 2001 wegen Cervikalneuralgie in ärztlicher Behandlung gestanden. Auch der unmittelbare Verlauf zeige keine schadensspezifische Charakteristik, da die Klägerin erst zwei Tage später ihre Nackenschmerzen bemerkt und geschildert habe, ganz zu schweigen von der untypischen zunehmenden Beschwerdesymptomatik im Gesamtverlauf. Isolierte Bandscheibenrupturen seien sehr selten, sie würden meist von Zerreißungen im Längsbandapparat und von Wirbelkörpern begleitet. Der Vorgang sei weder Ursache noch mitwirkende Teilursache der als Unfallfolgen angegebenen Beschwerden.

Dr. V. gelangte in seinem am 24. Januar 2008 erstatteten Gut...

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