Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer. rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Unzumutbarkeit der Ausreise

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen des § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG ist nur solches rechtsmissbräuchliches Verhalten relevant, das sich im Einzelfall konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers ab Einreise und während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu betrachten.

2. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Vergangenheit muss sich noch aktuell auswirken; ein bloß abstrakt rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Vergangenheit ohne Beeinflussung der Aufenthaltsdauer im Streitzeitraum genügt nicht.

3. Eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung des Aufenthaltes eines Ausländers liegt vor, wenn er in Deutschland verbleibt, obwohl ihm die Ausreise möglich und zumutbar wäre. (vgl BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr 1).

4. Die freiwillige Rückkehr des Leistungsberechtigten in sein Heimatland Kosovo ist nicht bereits aufgrund der dortigen Verhältnisse unzumutbar.

5. Die freiwillige Rückkehr in das Kosovo ist dann aufgrund fortgeschrittener Integration in der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar, wenn der Ausländer fast die gesamte Schullaufbahn in Deutschland absolviert hat und angesichts der Dauer des Aufenthaltes ein entsprechender Integrationsgrad festzustellen ist.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der ... 1984 geborene Kläger reiste am 29. März 1993 zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (vgl. Verfahren L 11 AY 28/05) in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bezüglich des Sachverhaltes wird insoweit auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren L 11 AY 28/05 verwiesen.

Der Kläger bezieht seit Jahren Leistungen nach AsylbLG. Bis zum 1. Oktober 2004 wurden ihm Leistungen in Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt. Durch Bescheid vom 27. Dezember 2004, der den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2005 regelte, wurden dem Kläger nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 14. Januar 2005 wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Sinne der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätte. Es lägen keine Gründe vor, die eine freiwillige Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen würden. Selbst wenn der Kläger eine Ausreise in das Kosovo vermeiden wollte, bliebe es ihm unbenommen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, in das "restliche" Staatsgebiet von Serbien und Montenegro auszureisen, so dass hier Rückkehralternativen bestünden.

Auf die hiergegen am 4. April 2005 eingelegte Klage hat das Sozialgericht Hannover durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 bis zum 22. März 2005 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger auch als Roma aus dem Kosovo eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei. Nach der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wonach nur eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes der Gewährung höherer Leistungen entgegenstehe, könne jedoch ein Rechtsmissbrauch nicht schon dann angenommen werden, wenn der Ausländer seiner bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkomme. Von einem Rechtsmissbrauch könne erst dann ausgegangen werden, wenn Ausländer versuchten, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen und auszunutzen. Dieses sei vorliegend nicht der Fall. Gegenstand des Klageverfahrens sei nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

Gegen diesen am 26. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid am 24. Juni 2005 Berufung eingelegt (L 7 AY 27/05). Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes von unter 500,00 € die Berufung zurückgenommen und statt dessen am 1. August 2005 eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (L 7 AY 6/05 NZB). Durch Beschluss vom 28. Juli 2006 ist die Berufung zugelassen worden. Das Berufungsverfahren wird unter dem o. a. Aktenzeichen geführt.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Der zur Volksgruppe der Roma gehörende Kläger könne freiwillig in das Kosovo aber auch nach Serbien und Montenegro zurückkehren. Dieses zeige auch der Erl. des MI vom 25. Juni 2004. Eine solche freiwillige Ausreise werde jedoch von dem Kläger abgelehnt. Der Kläger könnte jederzeit freiwilli...

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