Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Klage des Betreuers eines verstorbenen Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. fehlende Aktivlegitimation. keine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs 1 SGB 1. Nichtigkeit einer Abtretung von Sozialhilfeansprüchen nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 17 Abs 1 S 2 SGB 12. Kostenpflichtigkeit des Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, er kann nach § 17 Abs 1 S 2 SGB XII, einer von den §§ 53 und 54 SGB I abweichenden spezielleren Regelung, nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Dessen ungeachtet erfolgte Abtretungen sind gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie insoweit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
2. Nur ein Sachleistungsanspruch kann sich, soweit im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung ein unaufschiebbarer Eil- bzw Notfall vorgelegen hat, in einen Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Geld umwandeln. Eine Umwandlung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der ursprüngliche Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet war (hier auf Grundsicherungsleistungen).
3. Für einen Beteiligten, der sich einer Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I oder der Eigenschaft eines Nothelfers (§ 25 SGB XII) nur berühmt, ist ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls dann nicht kostenfrei nach § 183 S 1, 3 SGG, wenn er offensichtlich nicht zu diesem Personenkreis gehört.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. April 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.700,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterkunftskosten als Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) für den während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) verstorbenen Hilfebedürftigen F. G.. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 2.700,00 € zu erstatten, den dieser als vorgeblicher Rechtsnachfolger aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte.
Der 1940 geborene Hilfebedürftige (ledig, zwei erwachsene Kinder) lebte wohl seit 1996 in einem Resthof, den er ursprünglich selber im Jahre 1991 gekauft und in den Jahren 1992 und 1996 an die jetzige Eigentümerin H. I. (der Schwester des Klägers) übertragen hat. Ein schriftlicher Mietvertrag existierte jedenfalls bis 2007 nicht. Der Hilfebedürftige übte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ohne Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung zu entrichten. Im April 2007 erlitt er einen Schlaganfall (Kleinstammhirninfarkt). Die Kosten seiner stationären Aufenthalte im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung und einer Rehaklinik beglich der Beklagte. Seit dem 13. September 2007, nach anderen Angaben seit dem 13. November 2007, wohnte der Hilfebedürftige, der weitgehend gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen war, wieder in seiner Wohnung auf dem Resthof. In der Folgezeit erhielt er bis zu seinem Tod am 28. Mai 2010 Pflegeleistungen von dem Beklagten.
Vom 3. August bis zum 26. Dezember 2007 stand der Hilfebedürftige unter Betreuung des Klägers, nachdem vorher seit seiner Krankenhausaufnahme eine anderweitige Betreuung bestanden hatte. Am 27. Dezember 2007 erteilte der Hilfebedürftige dem Kläger und dessen Schwester eine umfassende notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, in der der Wert seines Vermögens mit 20.000,00 € angegeben wurde.
Erstmals am 10. September 2007 beantragte der Hilfebedürftige die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und gab dabei als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 300,00 € an. Der Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 17. September 2007, 15. November 2007 und 7. Januar 2008, die sämtlich einen Leistungszeitraum bis Juni 2008 betrafen, Grundsicherungsleistungen, zuletzt in Höhe des Regelbedarfs von 347,00 € monatlich. Gegen den ersten Bescheid vom 17. September 2007 erhob der Kläger für den Hilfebedürftigen am 29. September 2007 wegen der dort bereits nicht berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Widerspruch und legte einen Mietvertrag über eine möblierte Wohnung vom selben Tage zwischen Frau I. und dem Hilfebedürftigen vor; für diesen als Mieter hatte der Kläger unterschrieben. Sämtliche Möbel, Bilder und Einrichtungsgegenstände standen demnach mit Ausnahme der Bücherregale und des Schreibtischs im Eigentum der Vermieterin. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008). Der Hilfebedürftige habe, so der Beklagte, keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufzubringen, er könne sich gegen...