Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Vermeidung von Hilfebedürftigkeit gem § 9 SGB 2. Einkommensberücksichtigung gem § 11 SGB 2. Elterngeld. Rechtsänderung zum 1.1.2011. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht nicht, wenn die Einkommensberechnung gem § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG 1996 iVm §§ 9, 11 SGB 2 ergibt, dass unter Berücksichtigung des seit dem 1.1.2011 gem § 10 Abs 5 S 1 BEEG in voller Höhe anzurechnenden Elterngeldes ein voll bedarfsdeckendes Einkommen zur Verfügung steht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger für die Monate Januar bis März 2011 Anspruch auf einen Kinderzuschlag hat.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Monate April 2010 bis Dezember 2010 für seine Kinder H. (geb. 26.11.2000), I. (geb. 12.07.2007) und J. (geb. 31.03.2010) Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 € monatlich.
Den Antrag des Klägers vom 17. Dezember 2010 auf Weitergewährung lehnte sie mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 unter Hinweis darauf ab, dass auch ohne Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestehe, weil das insoweit zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteige. Den hiergegen am 14. Januar 2011 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger Bedenken gegen die Einkommensberechnung erhob, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 unter ergänzenden Darlegungen zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften, insbesondere zu der durch eine Novelle des Elterngeldgesetzes eingetretenen Anrechenbarkeit des Elterngeldes, zurück.
Am 28. März 2011 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung sich der Kläger insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes gewandt hat. Seine Anrechnung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten infrage zu stellen. Zudem sei Elterngeld lediglich in Höhe von 300 € gezahlt worden, so das jedenfalls auch nur dieser Betrag angerechnet werden könne. Außerdem hat sich der Kläger gegen die Berücksichtigung gezahlten Weihnachtsgeldes gewendet.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Beklagte für die Zeit ab 1. April 2011 eine Neuberechnung durchgeführt, welche den Wegfall des Elterngeldes berücksichtigt, und dem Kläger ab 1. April 2011 erneut Kinderzuschuss gewährt.
Das Sozialgericht hat entsprechend seiner Verfügung vom 24. Januar 2012, zu der sich der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf nicht geäußert hat, die Klage als lediglich noch auf die Gewährung von Leistungen in den Monaten Januar bis März 2011 gerichtet angesehen und mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass § 10 Abs. 5 Bundeselterngeldgesetz verfassungswidrig sei. Hierzu hat das SG auf die Rechtsprechung des LSG NRW in dessen Beschluss vom 2. April 2012 zum Az. L 19 AS 57/12 B Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Elterngeldes übersteige indessen, wie der Beklagte zutreffend festgestellt habe, das Einkommen den Bedarf.
Mit seiner am 25. Februar 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen erster Instanz.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. Januar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass ihm für die Monate Januar bis März 2011 ein Anspruch auf Kinderzuschlag für seine Kinder H., I. und J. nicht zusteht. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 verletzt den Kläger im Ergebnis nicht in seinen Rechten.
Das Ziel des Kinderzuschlags nach § 6 a BKGG ist darauf beschränkt, zu verhindern, dass Familien ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung durch die Kinder von unterhaltssichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - abhängig werden (vgl. Spellbrink / G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, Anhang zu § 6a BKGG, Rdnr. 2). Grundlegende Anspruchsvoraussetzung ist daher gem. § 6a Abs. 1, 1. Halbsatz und Nr. 1 BKGG zunächst, dass im Haushalt der antragstellenden Person mindestens ein ...