Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Feststellung von Schädigungsfolgen sowie um die Zuerkennung von Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).
Die im Juni 1959 geborene Klägerin ist auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufgewachsen. Im Juli 2012 beantragte sie, ihr Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Sie sei durch ihren Vater in F./A. sexuell missbraucht worden. Der Vater sei im Oktober 1969 verstorben. Auch ihre Mutter, die 1995 verstorben sei, habe ihr zusammen mit dem Vater etwas angetan. Die damals zuständige Versorgungsverwaltung (nachstehend VA) leitete Ermittlungen ein und zog insbesondere medizinische Unterlagen über die Behandlung der Klägerin bei. Hieraus ergibt sich unter anderem folgendes:
Aus einem Entlassungsbericht des Klinikums I. in B. vom 21. Juni 2010 ergibt sich, dass die Klägerin dort vom 13. April bis zum 26. Mai 2010 in stationärer Behandlung war. Dort wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es wird berichtet, auch alle Geschwister der Klägerin hätten psychische Probleme. Aus einem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten J. vom 29. August 2010 ergibt sich die Angabe der Klägerin, sie sei im Alter von sieben Jahren bis zum Alter von 10 Jahren von ihrem Vater missbraucht worden. Von Herrn J. liegt auch ein weiterer Bericht vom 19. Juni 2011 vor. Das Klinikum I. berichtet in einem Entlassungsbericht vom 19. Dezember 2011 von einem weiteren stationären Aufenthalt der Klägerin vom 7. Oktober bis zum 9. Dezember 2011. Die Klägerin leide seit 2008 zunehmend an überflutenden Erinnerungen. Flashbacks nähmen zu. Die Mutter der Klägerin habe sich 1995 suizidiert. Bei der Klägerin liege eine komplexe PTBS vor. Mit ihr sei eine Therapie nach dem Konzept von L. K. durchgeführt worden. Der Klägerin seien ausführliche psycho-edukative Informationen über Traumastörungen gegeben worden. Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 stellte das Versorgungsamt B. bei der Klägerin schwerbehindertenrechtlich einen GdB von 50 wegen psychischer Störungen fest. Herr J. berichtete in einem weiteren Bericht vom 19. Juni 2012, in dieser Phase der Therapie seien neue belastende Erinnerungen hervorgetreten. Mit weiterem Bescheid vom 9. August 2012 stellt das Versorgungsamt B. bei der Klägerin einen GdB von 60 fest. In einem weiteren Bericht von Herrn J. vom 3. Januar 2013 wird unter anderem mitgeteilt, die Klägerin erachte es für sich als zentral, die Missbrauchsvergehen ihres Vaters aktenkundig zu machen.
Mit ergänzender Begründung vom 24. April 2013 teilte die Klägerin unter anderem mit, sie erinnere sich an ein Ereignis im Alter von 2,5 Jahren. Sie habe damals eingenässt. Die Mutter habe den Vater zur Bestrafung gerufen. Der Vater habe sie geprügelt und festgebunden und sodann penetriert. In der Folge habe der Vater dies immer wieder morgens getan. Auch im Alter von vier Jahren sei es immer wieder zu Schlägen und Missbrauch gekommen, nachdem die Klägerin auf ihre Geschwister aufgepasst habe.
Das VA zog sodann eine schriftliche Aussage der Schwester der Klägerin vom 3. Oktober 2013 bei. Diese schilderte insbesondere sehr genau das Verhalten der Mutter und der Schwestern.
Mit Bescheid vom 17. März 2014 lehnte das VA den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte das VA im Wesentlichen aus, der Schädigungssachverhalt habe sich auch unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen nicht nachweisen lassen. Insbesondere die gehörte Schwester der Klägerin habe sich nicht an eigene Beobachtungen erinnert. Daher könne sexueller Missbrauch durch den Vater und andere Männer aus der Nachbarschaft nicht als nachgewiesen angesehen werden. Selbst wenn ein solcher Sachverhalt aber unterstellt werde, seien die jetzt vorliegenden psychischen Funktionsbeeinträchtigungen nicht auf die angeschuldigten Ereignisse zurückzuführen. Aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen ergäbe sich, dass die Klägerin seit 2008 zunehmend unter überflutenden Erinnerungen leide. Diese seien in ihrer Entstehung indessen nicht auf den unterstellten Sachverhalt, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen. Das Auftreten der psychiatrischen Probleme stehe im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz und der beginnenden Ablösung der erwachsen gewordenen Kinder. Sie hätten sich im Zusammenhang mit einer beginnenden Partnerschaft zugespitzt. Hauptursächlich für die jetzt vorliegenden Beschwerden seien daher schädigungsfremde Faktoren.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zu dessen Begründung wies sie unter anderem darauf hin, bei ihr liege eine seit 2008 langsam wieder gewonnene Erinnerung vor. Diese habe auch schon vorher vorgelegen. Insoweit sei es zu einem Missverständnis ihrer damaligen Anwältin gekommen.
Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens zog...