Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Unfallrente. Bestandsrentner. Neuberechnung. Freibetrag
Orientierungssatz
1. Der Senat legt § 266 SGB 6 dahingehend aus, dass ein Vergleich des Grenzbetrages nach § 93 Abs 3 SGB 6 mit dem Grenzbetrag nach § 311 Abs 5 und 6 SGB 6 nur in den Fällen in Frage kommt, in denen am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen war, bestanden hat. "Zu berücksichtigen war" im Sinne des § 311 Abs 1 SGB 6 bedeutet, dass die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem bis 31.12.1991 geltenden (alten) Recht eine Ruhensberechnung (§ 1278 Abs 1 und 2 RVO) erforderlich machte. Ein Vergleich mit dem Grenzbetrag nach § 312 SGB 6 kommt in den Fällen in Frage, in denen am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines Versicherungsfalls vor dem 1.1.1979 bestand und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (teilweise) ruhte. Allein diese vom Wortlaut nicht ausgeschlossene Auslegung des § 266 SGB 6 wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Regelungszusammenhang mit den §§ 311, 312 SGB 6 gerecht. § 266 SGB 6 ist eine Sonderregelung zu § 93 SGB 6 (vgl BSG vom 21.4.1999 - B 5 RA 1/97 R). Sie muss im Zusammenhang mit den §§ 311, 312 SGB 6 gesehen werden, die für am 31.12.1991 laufend gezahlte Renten das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht der RVO/des AVG über die Rentenzahlung bei Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufrechterhalten sollen.
2. § 266 SGB 6 verstößt in der vom Senat vorgenommenen Auslegung unter keinem Gesichtspunkt gegen das Grundgesetz. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, der es dem Gesetzgeber verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, nicht verletzt.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Verletztenrenten auf seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sind.
Der im September 1938 geborene Kläger war bis 1969 überwiegend als Maler tätig. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 9. September 1972 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 17. Oktober 1969 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 31. Juli 1971. Aufgrund eines Versicherungsfalls am 18. Oktober 1970 bezieht der Kläger wegen einer Berufskrankheit eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Norddeutschen Metallberufsgenossenschaft. Aufgrund eines Versicherungsfalls vom 15. Dezember 1985 bezieht er wegen eines Unfalls eine weitere Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft. Der Kläger war von August 1975 bis Mai 1992 im Wesentlichen als Packer, Lagerhelfer und Gabelstaplerfahrer erwerbstätig. Dann wurde er arbeitslos.
Auf seinen Antrag vom 30. September 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1999 ab dem 1. Oktober 1998 eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Berufsunfähige. Den Monatsbetrag der Rente ermittelte die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998 mit 2.523,76 DM und für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 mit 2.559,16 DM. Darauf rechnete sie (erstmals) die Leistungen aus der Unfallversicherung nach Maßgabe des § 93 SGB VI an und errechnete so einen auf 2.282,81 DM (ab 1. Oktober 1998) bzw. 2.312,67 DM (ab 1. Juli 1999) geminderten Zahlbetrag der Rente.
Dagegen erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Anrechnung der Unfallrente habe nicht gemäß § 93 SGB VI sondern nach der für ihn günstigeren besitzstandswahrenden Vorschrift des § 266 i.V.m. §§ 311, 312 SGB VI zu erfolgen.
Auf einen entsprechenden Überprüfungsantrag des Klägers stellte die Beklagte die mit Bescheid vom 9. September 1972 gewährte und am 30. September 1998 wegfallende Rente wegen Berufsunfähigkeit durch Bescheid vom 21. September 1999 mit einer Nachzahlung wegen Berücksichtigung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit neu fest.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 1. Juni 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 zurück. Eine zusätzliche Anwendung der §§ 311 und 312 SGB VI sei nicht möglich. Diese Vorschriften seien mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI eingeführt worden, um den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen hätten und bei denen letztere auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 1278, ...