Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Facharzt der Inneren Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie. Erbringung von Akupunkturleistungen. fachfremde Leistung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erbringung von Akupunkturleistungen nach den EBM-Ziffern 30790 und 30791 ist für Internisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie fachfremd.

 

Orientierungssatz

Die Qualifikation von Akupunkturleistungen als fachfremd für Fachärzte der Inneren Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach den Ziffern 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen vom 01. April 2005 (EBM 2005).

Die Klägerin ist als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie zur vertragsärztlichen Versorgung in F. zugelassen. Mit Urkunde vom 14. September 1992 der Landesärztekammer G. wurde ihr genehmigt, in Verbindung mit der Bezeichnung Ärztin für Innere Medizin die Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde zu führen. Sie hat an dem Modellprojekt Akupunktur teilgenommen und von der Landesärztekammer H. den “Qualifikationsnachweis Akupunktur„ erhalten (Urkunde vom 04. Oktober 2002).

Die Klägerin beantragte am 03. Januar 2007 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der o. g. Ziffern des EBM 2005.

Die Beklagte lehnte die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Akupunkturleistungen nach den Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 mit Bescheid vom 30. Januar 2007 ab. Sie begründete dies damit, dass nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2006 die Körperakupunktur ausschließlich für die Indikationen chronische Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose zugelassen worden sei. Die Indikationsbeschränkung sei sowohl in der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur gemäß § 135 Abs. 2 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) als auch in den Leistungslegenden der Ziffern 30790 und 30791 EBM 2005 übernommen worden. Zudem sei nach der Präambel zum Kapitel 13.3.7. - Pneumologische Leistungen - EBM 2005 die berufsrechtliche Verpflichtung zur Beschränkung auf das jeweilige Gebiet zu beachten. Die Zusatzweiterbildung bzw. Zusatzbezeichnung Akupunktur umfasse nach der Bundesärztekammer “die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist„. Mit dem Erwerb dieser Zusatzweiterbildung bzw. Zusatzbezeichnung erfolge keine Erweiterung des Fachgebiets. Es seien bei der Erbringung von Akupunkturleistungen die jeweiligen Fachgebietsgrenzen laut Weiterbildungsordnung zu beachten. Die Behandlung chronischer Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und chronischer Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose gehöre nicht zum Fachgebiet der Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. Februar 2007 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass sie seit Jahren Akupunktur in der Praxis anwende und am Modellvorhaben der Krankenkassen teilgenommen habe. Die Vergütung erfolge außerhalb des Budgets und sei nicht an ein Fachgebiet gebunden. Auch habe die Landesärztekammer ihr unabhängig vom Fachgebiet die Zusatzbezeichnung Akupunktur zuerkannt.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 07. März 2007 zurück und begründete diesen ebenso wie ihren Bescheid vom 30. Januar 2007.

Dagegen hat die Klägerin am 28. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass es sich bei den beiden streitigen Abrechnungsziffern nicht um solche des Kapitels 13 - Leistungen der Inneren Medizin - EBM 2005 handele, also nicht um arztgruppenspezifische Leistungen, sondern um arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen des Kapitels 30.7 - Schmerztherapie - EBM 2005. Diese Leistungen der arztgruppenübergreifenden qualifikationsgebundenen Kapitel 30 bis 35 EBM 2005 seien vom Verordnungsgeber vor allem aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung mit solchen speziellen ärztlichen Leistungen großzügig geöffnet worden. Unabhängig von der zu behandelnden Körperregion stehe die Durchführung einer Körperakupunktur einschließlich der dazugehörenden Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung nach den streitigen Ziffern auch der Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie offen, da es sich um arztgruppenübergreifende spezielle ärztliche Leistungen handele. Die Abrechnungsbefugnis könne nicht an der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie scheitern. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde weder durch die Weiterbildungsordnung noch durch Bestimmungen des EBM gestützt. § 22 der Weiterbildungsordnung für Ärzte im Lande Bremen lege lediglich eine Verpfli...

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