Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Rückerstattung eines Heizkostenguthabens. keine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs 3 SGB 2 auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB 2 in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen (Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55; Fortführung LSG Celle-Bremen vom 23.9.2015 - L 13 AS 164/14 = ZFSH/SGB 2016, 37).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen B 14 AS 22/17 R)

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 wird abgeändert. Die Bescheide der Gemeinde Rhauderfehn vom 11. September 2012 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 21. November 2012 werden insoweit abgeändert, als die Höhe der Erstattung der für den Monat Mai 2012 erbrachten Leistungen für jeden der Kläger auf einen Betrag i. H. v. 77,36 € beschränkt wird.

Der Beklagte hat den Klägern 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner vom Sozialgericht (SG) Aurich zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des SG Aurich vom 22. April 2015, mit welchem eine vom Beklagten vorgenommene teilweise Aufhebung der den Klägern zuvor bewilligten Leistungen in einer Gesamthöhe von 429,88 €, die aufgrund einer Verrechnung einer Rückzahlung des Gasversorgungsunternehmens für die Heizperiode 2011/2012 erfolgt war, seitens des Gerichts im Wesentlichen aufgehoben worden ist.

Der 1996 geborene Kläger zu 2. ist der mittlerweile volljährige Sohn der 1959 geborenen Klägerin zu 1. Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam ein im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 98,79 m². Die Beheizung einschließlich der Warmwassererzeugung erfolgte mit Erdgas. Seit 2005 standen die Kläger im Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 teilte die Gemeinde Rhauderfehn der Klägerin zu 1. unter Hinweis auf die Höhe der gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - angemessenen Heizkosten mit, ab dem 1. Juli 2010 werde nur noch ein Betrag auf Basis der maximal angemessenen Wohnfläche und des höchst zulässigen Energieverbrauchs in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 setzte die Gemeinde Rhauderfehn ihre Ankündigung um und übernahm in der Folgezeit nur noch abgesenkte Heizkosten in einer Höhe, die ca. die Hälfte der tatsächlichen Heizkosten der Kläger ausmachte.

Ab dem 1. April 2011 bezogen die Kläger das Gas von dem Gasversorger K. und zahlten dort seither eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 124 €, insgesamt für den Jahreszeitraum bis 31. März 2012 einen Betrag in Höhe von 1.488 €. Die Gemeinde Rhauderfehn bewilligte ihnen für denselben Zeitraum aufgrund der von ihr angewandten Höchstbeträge nach Erlass von Änderungsbescheiden und eines Widerspruchsbescheides schließlich monatliche Heizkosten in Höhe von 78,54 €, insgesamt 942,48 € für den Gesamtzeitraum, zuzüglich Kosten für Warmwasser (9 x 12,39 € sowie 3 x 12,62 € = 149,37 €; zusammen mit den Heizkosten wurden insgesamt 1.091,85 € gewährt). Nachdem zunächst monatlich 69,65 € für Heizkosten und 12,39 € für Warmwasser gezahlt worden waren, wurden derartige Kosten in einem am 9. November 2011 erlassenen Leistungsbescheid der Gemeinde Rhauderfehn für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 zunächst überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Nachdem die Klägerin den Vertrag mit dem Versorger K. vorgelegt hatte, bewilligte die Gemeinde Rhauderfehn nunmehr auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 Heizkosten, und zwar monatlich in Höhe von 77,26 € (ohne Warmwasser). Ein entsprechender Änderungsbescheid erging unter dem 14. November 2011, dieser wurde geändert durch Bescheid vom 22. November 2011. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Ein weiterer Änderungsbescheid erging unter dem 26. Januar 2012. Neben den Heizkosten in Höhe von 77,26 € wurden nunmehr auch Warmwasserkosten in Höhe von 12,39 € (ab 1. Januar 2012 i. H. v. 12,62 €) gewährt. Zum 1. April 2012 wechselte die Klägerin zu 1. den Gasversorger erneut. Gemäß einem weiteren Änderungsbescheid vom 26. März 2012 wurden weiterhin Heizkosten in Höhe von 77,26 € und Warmwasserkosten in Höhe von 12,62 € neben den Unte...

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