Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. keine Unterschreitung des Mindestbetrages gemäß § 240 Abs 4 SGB 5
Orientierungssatz
Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung des in § 240 Abs 1 SGB 5 festgelegten Gebots der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Rahmen der Satzungsautonomie einen Beitrag zu erheben, der aus niedrigeren Einnahmen bemessen ist und der den mindestbeitragspflichtigen Betrag nach § 240 Abs 4 SGB 5 unterschreitet (vgl LSG Celle vom 24.1.1992 - L 4 Kr 77/90 = EzS 55/141).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten und die Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Beiträge nach seinem tatsächlich erzielten Einkommen und wendet sich hilfsweise gegen den Zeitpunkt der Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Der 1942 geborene Kläger war freiwilliges Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse mit einem monatlichen Beitrag im Jahre 1995 in Höhe von DM 157,00 und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Höhe von DM 166,58.
Mit Schreiben vom 13. August 1995 beantragte er bei der Beklagten die Berechnung seiner freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge nach seinem tatsächlichen Einkommen und reduzierte ab Oktober 1995 seine Beitragszahlung gemäß dem geltenden Beitragssatz nach seinem tatsächlichen Einkommen. Bis Februar 1996 ist ein Beitragsrückstand in Höhe von DM 507,61 inklusive DM 17,50 Gebühren entstanden. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 23. November 1995 hatte sie den Kläger bereits am 23. November 1995 auf § 191 Nr 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 23. März 1996 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß die fälligen Beiträge für die freiwillige Versicherung für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Januar 1996 in Höhe von insgesamt DM 341,03 noch nicht gezahlt worden seien und daß die freiwillige Mitgliedschaft mit dem nächsten Zahltag erlöschen werde, wenn für 2 Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet worden seien. Sie forderte den Kläger auf, die rückständigen Beiträge zusammen mit den Beiträgen für Februar 1996 in Höhe von insgesamt DM 507,61 bis zum 31. März 1996 einzuzahlen. Sie wies ihn darauf hin, daß sie andernfalls gezwungen sei, die Mitgliedschaft mit dem 15. März 1996 zu beenden. Der Kläger zahlte die rückständigen Beiträge nicht. Mit Bescheid vom 3. April 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine freiwillige Mitgliedschaft/Pflegeversicherung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen am 15. März 1996 erlösche, und forderte ihn zum Ausgleich des Beitragsrückstandes auf.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Das SG hat die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. April 1996 angesehen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung insbesondere aus: Das zugrundezulegende Mindestentgelt habe im Jahre 1995 monatlich DM 1.353,33 und im Jahre 1996 DM 1.376,67 und der Beitragssatz zur Krankenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 10,6 % und seit dem 1. Januar 1996 11,1 % und der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in dieser Zeit 1 % betragen. Danach sei ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von DM 157,00 im Jahre 1995 und ab 1. Januar 1996 ein monatlicher Beitrag in Höhe von DM 166,58 zu entrichten gewesen. Eine geringere Bemessungsgrundlage sei rechtlich nicht möglich - auch nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Mit Schreiben vom 23. März 1996 sei der Kläger auf seinen Zahlungsverzug von mindestens 2 fälligen Monatsbeiträgen seit dem 1. November 1995 und die gesetzlichen Folgen des Erlöschens der Mitgliedschaft hingewiesen worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere ausgeführt: Er sei lediglich verpflichtet, seine Beiträge nach seinem tatsächlich erzielten Einkommen zu entrichten. Dieses Einkommen liege erheblich niedriger als das von der Beklagten für die Beitragsberechnung als maßgeblich angesehene Einkommen. Im übrigen sei es zu dem Beitragsrückstand auch nur deshalb gekommen, weil die Kündigung seitens der Beklagten nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei.
Mit Urteil vom 10. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei mit der Zahlung seiner Beiträge für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Januar 1996 in Höhe von DM 341,03 und für den Monat Februar 1996 zusätzlich mit DM 166,58 in Rückstand gewesen. Die von der Beklagten errechneten Beiträge seien nicht zu hoch. Die Höhe der Beiträge bei freiwillig Versicherten bestimme sich nach § 2...