Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Gegen den Bescheid vom 26.06.2013 legte die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 23.07.2013 Widerspruch ein.
Am 06.11.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 20.12.2013 den Bescheid vom 16.06.2013 auf. Durch Beschluss vom 21.01.2014 bewilligte das Sozialgericht Duisburg der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 27.01.2014 erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 648,55 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 14.03.2014 auf 142,80 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Bescheides vom 20.12.2013 sei sowohl eine fiktive Terminsgebühr wie auch eine Erledigungsgebühr entstanden (LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2010 - L 2 SF 342/09 E). Er hat sich weiterhin gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr gewandt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger hoch gewesen, da es sich um existenzsichernde Leistungen gehandelt habe. Die Urkundsbeamtin habe sein besonderes Haftungsrisiko nicht berücksichtigt. Die Einkommensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen.
Durch Beschluss vom 01.10.2014 hat das Sozialgericht Duisburg die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.10.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13.10.2014 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 142,80 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 648,55 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG verneint. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG stellt kein materiell-rechtlich angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 dar. Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten - den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS, vom 18.03.2009 - L 7 B 214/08 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG Thüringen Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B; a. A. LSG Hessen Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 250/13 B, wonach ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt).
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus. Diese Verfahrenshandlungen werden vorliegend durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
3. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnu...