Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23. 7. 2014 festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB 2 mit dem GG vereinbar sind.

2. Die Feststellung der Vereinbarkeit des § 20 Abs. 5 SGB 2 mit dem GG entfaltet nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.

3. Die Feststellung der Regelbedarfe zum 1. 1. 2016 nach § 20 Abs. 5 SGB 2 lässt eine offensichtliche Unterdeckung des existenziellen Bedarfs nicht erkennen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mindeststandard der existenzsichernden Leistungen im Jahr 2016 durch die festgesetzten Regelbedarfe nicht gewahrt wird.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Regelbedarfe ab Januar 2016.

Die Kläger beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 16.02.2016 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von insgesamt monatlich 1562,10 Euro. Für die Kläger zu 1) und zu 2) berücksichtigte er einen Regelbedarf von 364,00 Euro und für die Kläger zu 3) bis 5) von 270,00 Euro.

Den von den Klägern hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 als unbegründet zurück. Die Regelbedarfe seien nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, der RBSFV 2016 vom 22.10.2015, festgesetzt worden.

Die Kläger haben am 04.04.2016 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Die Festlegung der Regelbedarfe ab Januar 2016 sei rechtswidrig, da diese auf Grundlage der EVS 2008 und nicht auf Basis der EVS 2013 erfolgt seien. Seit September 2015 lägen die Ergebnisse der EVS 2013 vor, so dass nach § 28 SGB XII eine Neufestsetzung der Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz hätte erfolgen müssen. Eine Fortschreibung der Regelbedarfe auf Basis des § 20 Abs. 5 SGB II hätte nicht erfolgen dürfen. Das menschenwürdige Existenzminimum werde durch die erhöhten Regelbedarfe ab dem 01.01.2016 nicht mehr gewahrt. Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sei eine Anhebung der Leistungen erforderlich.

Mit Beschluss vom 12.10.2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 14.10.2016 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 10.11.2016 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens zu Unrecht verneint. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Klageverfahren.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zu Recht hat das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 16.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2016 auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs im Zeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016 verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO ist gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (BVerfG, Beschlüsse vom 20.05.2016 - 1 BvR 3359/14 m.w.N., vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 , NJW 2010, 3083 ff und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060 ff. m.w.N).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Sie rügen lediglich, dass die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 364,00 Euro bzw 270,00 Euro durch §§ 20 Abs. 4, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2016 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbe...

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