Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für 24-jähriges Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehendes behindertes Kind. Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern. keine zweckbestimmte Einnahme
Leitsatz (amtlich)
Kindergeld bleibt Einkommen des Kindergeldberechtigten, auch wenn es für ein erwachsenes in Haushaltsgemeinschaft mit dem Berechtigten lebendes, behindertes Kind gezahlt wird.
Orientierungssatz
1. Obwohl ein 24-jähriges Kind gem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 idF vom 20.7.2006 zur Bedarfsgemeinschaft gehören würde, so dass Kindergeld nach § 11 Abs 1 S 3 idF vom 20.7.2006 dem Kind zuzurechnen wäre, wenn es von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt würde, greift dies nicht, wenn das behinderte Kind Leistungen nach §§ 41ff SGB 12 bezieht und gem § 5 Abs 2 SGB 2 von Leistungen nach SGB 2 ausgeschlossen ist.
2. Die steuerliche Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 EStG hat zur Folge, dass dem Kindergeld keine allein am Kind selbsthaftende Zweckbestimmung zukommt, so dass keine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das für den erwachsenen Sohn B gezahlte Kindergeld auf das Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen ist. B lebt mit den Antragstellern im gemeinsamen Haushalt. Er bezieht Grundsicherungsleistungen nach § 41ff SGB XII.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR für die beiden Söhne der Antragsteller zu 1) und 2). Hiergegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom 26.07.2006, weil sie mit einer Reduzierung ihrer Regelleistung aufgrund des für B gewährten Kindergeldes nicht einverstanden waren. Ihr Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass das für den Sohn B gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR auf das Einkommen der Antragsteller zu 1) und 2) anzurechnen sei.
Die Antragsteller haben am 05.09.2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung vorgetragen, dass die Anrechnung des an die Eltern gezahlten Kindergeldes wegen der Behinderung des Sohnes B auf die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen rechtswidrig sei. Sie haben sich insoweit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1999 bezogen, wonach Eltern behinderter Kinder das Kindergeld nach §§ 62, 63, 32 Einkommensteuergesetz (EStG) dann zustehe, wenn der Unterhalt des behinderten Kindes nicht ohne die eigene Leistungsfähigkeit des Kindes gesichert sei. Sie haben darauf hingewiesen, dass durch die Behinderung des Sohnes B unzweifelhaft ein Mehrbedarf vorhanden sei und dass das für diesen Sohn gezahlte Kindergeld schon wegen der Zweckrichtung nicht auf das Einkommen der Antragsteller zu 1) und 2) anzurechnen sei.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern die ihr zustehenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus dem wegen der Behinderung ihres volljährigen Sohnes B gezahlten Kindergeldes zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, dass es keinen Grund gebe, das den Antragstellern für B gewährte Kindergeld nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.06.2006 bestandskräftig geworden sei, da die Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Ein Antrag auf Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehnter Teil (SGB X ) sei offensichtlich noch nicht gestellt worden. Ein Anordnungsanspruch sei somit nicht gegeben. Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil eine Eilbedürftigkeit, wie es der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetze, nicht gegeben sei. Die von den Antragstellern geforderte Leistung, nämlich Nichtanrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR als Einkommen auf den Bedarf der Antragsteller, liege unter 20 Prozent des Regelsatzes der Antragsteller. Der Gesetzgeber gehe in § 31 Abs. 3 SGB II davon aus, dass eine Reduzierung des Regelsatzes auf 70 Prozent dem Betroffenen noch das zum Leben Unerlässliche belasse.
Gegen den am 08.11.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 22.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.11.2006 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung vertiefen sie ihre Auffassung, dass aus der geset...