Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsetzung einer Eingliederungsvereinbarung mit dem SGB 2-Leistungsempfänger durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 SGB 2 enthält lediglich eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie der Grundsicherungsträger seine Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Hilfebedürftigen umzusetzen hat. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsempfängers folgt hieraus nicht.

2. Dem SGB 2-Leistungsempfänger sind unabhängig von seiner schulischen und beruflichen Bildung alle Arbeiten zur Überwindung seiner Arbeitslosigkeit zumutbar.

3. Die Kosten der Beschäftigungssuche hat der Leistungsempfänger grundsätzlich selbst zu tragen. Die Erstattung von Bewerbungskosten steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers.

4. Eine Verpflichtung des Leistungsempfängers, sich innerhalb von vier Wochen auf mindestens fünf Ausbildungsstellen bzw. schulischen Berufsausbildungsplätzen in geeigneter Weise zu bewerben, begegnet keinen Bedenken.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 durch den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2011 wird als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner) ersetzte, nachdem zwischen ihm und dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht zustande gekommen war, letztere durch Verwaltungsakt vom 29.09.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010).

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Beschlüssen vom 19.01.2011 abgelehnt, weil vor Erlass des Verwaltungsaktes Verhandlungen nicht erforderlich, die abverlangten Eigenbemühungen hinreichend konkretisiert und die Bestimmungen bezüglich des Aufenthalts im zeit- und ortsnahen Bereich nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse verwiesen.

Die gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt im Hinblick auf seinen Wirkungszeitraum, der bis zum 28.02.2011 begrenzt gewesen ist, erledigt hat. Da aufgrund dieses Verwaltungsaktes der Antragsgegner auch keinen Sanktionstatbestand festgestellt hat, kann mit der begehrten Anordnung die Rechtsposition des Antragstellers nicht mehr verbessert werden.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig (BVerwG Beschl. v. 27.01.1995 - 7 VR 16.94 = DVBl 1995, 520; BFH Beschl. v. 17.01.1985 - VII B 46/84 = NVwZ 1986, 512).

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

Das SG hat auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) geboten hat, sodass die Beschwerde hiergegen zurückzuweisen ist. Der angefochtene Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit aus § 39 Nr. 1 SGB II folgt, erscheint bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung nicht in einer Weise rechtswidrig, dass dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vorrang einzuräumen gewesen wäre.

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner keine Verhandlungen/Gespräche über den Inhalt der angestrebten Eingliederungsvereinbarung mit ihm geführt hat. Aus § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsverein-barung) soll, folgt allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie der Grundsicherungsträger verfahrenstechnisch diese Regelung umzusetzen hat, ohne dass ein subjektiv-öffentliches Recht des erwerbsfähigen Leistungsempfängers damit korrespondiert (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = www.juris.de Rn. 24).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine spezifischen Ausbildungs- und Berufswünsche Berücksichtigung finden. Leistungsempfängern sind, wie aus § 10 Abs. 1 SGB II folgt, unabhängig vo...

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