Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.12.2022 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2022 bis 31.08.2023 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe des jeweiligen Regelsatzes unter Anrechnung der Rente des Antragstellers zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in beiden Rechtszügen ½ der Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 0000 geborene Antragsteller ist psychisch erkrankt. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts bestehen bei ihm eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen. Der Antragsteller ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit 2016 bezog er von der Antragsgegnerin ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen bis August 2022, dabei berücksichtigte sie den Regelsatz sowie die tatsächlichen Unterkunftskosten iHv 485 EUR und rechnete die Rente an. Der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern.

Am 08.08.2022 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Grundsicherung. Er machte u.a. Mehrbedarfe für koschere Ernährung und Wallfahrten geltend. Aus den beigefügten Kontoauszügen (T. N01) ergibt sich, dass der Antragsteller neben der Miete iHv 485 EUR monatlich einen Betrag iHv 400 EUR auf ein anderes Konto überweist. Der Inhaber dieses Kontos und die Kontonummer sind den Kontoauszügen nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit E-Mail vom 10.08.2022 auf, Kontoauszüge eines "H." vorzulegen. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 18.08.2022, in dem der Antragsteller auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 30.08.2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Leistungen nach dem SGB XII an. Mit Bescheid vom 14.09.2022 versagte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB XII. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, obwohl er auf die Folgen hingewiesen worden sei. Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung sei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Leistungen. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 16.09.2022 Widerspruch ein.

Der Antragsteller hat bereits am 28.06.2022 bei dem Sozialgerichts Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Leistungen "inklusive Mehrbedarf" zu verpflichten, da wieder eine Unterbrechung des Leistungsbezuges drohe. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2022 weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die ebenfalls auf eine Weiterzahlung der Leistungen gerichtet waren, verbunden.

Der Antragsteller hat zu der Überweisung von 400 EUR auf ein anderes Konto mit Schreiben vom 28.11.2022 erklärt, ihm gehöre das Konto nicht, aber das Geld erreiche ihn. Die Überweisung habe den Zweck, dass aus den Kontoauszügen nicht zu erkennen sein solle, wofür er sein Geld verwende. Dies diene dem Schutz seiner Privatsphäre. Später hat er mitgeteilt, das Konto gehören dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin X., dieser habe den Dauerauftrag so eingerichtet, dass der Antragsteller die Kontonummer nicht sehen könne. So könne Herrn X. das Geld abheben.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.12.2022, dem Antragsteller zugestellt am 24.12.2022, abgelehnt. Der Antragssteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlten weiterhin Angaben und Belege zu dem Konto, auf das der Antragsteller monatlich 400 EUR überweise. Auch unter Berücksichtigung der bei dem Antragsteller bestehenden psychischen Erkrankung fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gericht geforderte Mitwirkung für den Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Der Antragsteller hat am 30.12.2022 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Weiterzahlung der Grundsicherung einschließlich eines "religiösen Mehrbedarfs" weiterverfolgt. Er wolle als Jude die Möglichkeit haben, sich koscher zu ernähren. Die Annahme, er könne von anderen Geld erhalten sei abwegig. Er frage sich, warum man nicht davon ausgehe, dass er in Karlsruhe zum Richter ernannt werden könne, schließlich lägen Nachweise seiner juristischen Ausbildung vor. Man solle von Herrn X. Kontoauszüge fordern. Der Antragsteller führt u.a. aus "wenn K. (Anm: Mitarbeiterin der Antragsgegnerin) mit X. einen Ring zur Kinderprostitution betreibt, dann muss ich dies wissen". "Wenn K. und X. Kinder vergewaltigen und für Geld an andere geben, dann muss ich dies wissen." "Wenn also mein Geld über das gleiche Konto läuft wie der Missbrauch von Kindern, muss ich dies wissen." Er sei N. und es sei seine Aufgabe, "diese Taten" auf...

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