Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist seit dem 1. 4. 2008 ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Grenzwert beträgt seit dem 1. 4. 2008 750.- €.
2. Die Berufungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat.
3. Wird der Berufungsstreitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erreicht, so ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde folgt aus dem durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 mit Wirkung vom 01.04.2008 modifizierten § 172 SGG (n.F.). Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist ab dem 01.04.2008 die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist danach dann statthaft, wenn ihr Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) übersteigt. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller beantragte im Februar 2008 bei dem Sozialgericht (SG) die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,13 EUR ab Antragstellung bei der Antragsgegnerin im Dezember 2007 zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen erst ab Antragstellung bei Gericht gewährt werden können, errechnet sich kein Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR. Denn unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 51,13 EUR ergibt sich bis einschließlich Juli 2008 ein Betrag von 306,78 EUR und selbst unter Einbeziehung der beiden Monate seit Antragstellung im Dezember 2007 errechnet sich ein Betrag von 409.04 EUR.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Danach gilt die Berufungsbeschränkung nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 08.01.2008 den Antrag auf Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit entschieden, dass dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur gerichtlichen Entscheidung verstrichene Zeit ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 41 Rdnr.13a m.w.N.). Da es sich vorliegend nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG herleiten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Fällen der Unterschreitung des Berufungsstreitwertes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. Das Sozialgerichtsgesetz sieht in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung eine derartige Zulassung nicht vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG offenbart, dass die Beschwerde eben gerade nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d. h. lediglich in den Verfahren, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes wegen des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG zu bejahen ist (vgl. insoweit auch LSG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 - L 9 B 85/08 AS ER -). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt die Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vermeidung einer Privilegierung gegenüber den Rechtsmitteln im Hauptsacheverfahren (BT-Drucks. 16/7716 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 1). Außerdem erfolgt in § 172 SGG kein Verweis auf die Vorschrift des § 144 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen