Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs eines Rechtsanwalts
Orientierungssatz
1. Die Höhe des auf die Staatskasse übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs wird gemäß § 59 Abs. 2 RVG i. V. m. § 24 KostVfG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht durch Beschluss, sondern durch eine Kostenrechnung festgesetzt. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung betreffen, sind nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG geltend zu machen.
2. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.08.2016 geändert. Die vom Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten des Verfahrens werden auf 696,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 RVG streitig.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15.08.2011 bis zum 31.08.2011 wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit ganz auf und forderte einen Betrag i.H.v. 373,97 EUR zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertreten.
Am 11.12.2013 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 festzustellen bzw. hilfsweise die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 aufzuheben. Durch Beschluss vom 21.05.2015 bewilligte das Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe und ordnete den Bevollmächtigten der Klägerin bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Klägerin verpflichtete, an den Beklagten einen Betrag von 101,00 EUR zu zahlen und der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin ¾ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Termin dauerte von 9.30 Uhr bis 10.15 Uhr.
Der Bevollmächtigte der Klägerin berechnete in der Kostennote vom 26.11.2015 gegenüber dem Beklagten eine Vergütung von insgesamt 309,40 EUR (240,00 EUR Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. + 20,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG + 49,40 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). Der Beklagte zahlte an den Prozessbevollmächtigten einen Betrag von 232,05 EUR.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Festsetzung einer Vergütung von 1.201,90 EUR nach § 45 RVG und zwar in Höhe von Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 310,00 EUR (400,00 EUR - 90,00 EUR) Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 400,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 1.010,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 191,90 EUR
Auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 400,00 EUR sei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG i.H.v. 90,00 EUR anzurechnen. Nach dem Vergleich habe der Beklagte ¾ der Geschäftsgebühr nach RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 zu erstatten. Der Betrag belaufe sich auf 180,00 EUR (3/4 von 240,00 EUR), hiervon sei die Hälfte, also 90,00 EUR, anzurechnen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 10.12.2015 die Vergütung des beigeordneten Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend dem Antrag auf 1.201,90 EUR nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG fest.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 901,43 EUR (3/4 von 1.201,90 EUR) im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.03.2016, eingegangen bei Gericht am 17.03.2016, hat der Beklagte gegen die Höhe des Forderungsübergangs Erinnerung erhoben. Er ist der Ansicht gewesen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin nur eine Vergütung i.H.v. insgesamt 928,20 EUR zugestehe, die sich wie folgt zusammensetze:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung aus dem Vorverfahren -120,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 780,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 148,20 EUR
Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in der an ihn gerichteten Kostenrechnung vom 26.11.2015 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. von 240,00 EUR angesetzt. Deshalb habe eine Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 120,00 EUR zu erfolgen. Die prozentuale Abrechnung des durch die Klägerin zu erstattenden Anteils an der Geschäftsgebühr werde...