Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der anteiligen vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Heizkosten für einen in einer Wohngemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Sozialhilfe nach § 17 SGB 12 setzt u. a. Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 SGB 12 voraus.
2. Bei der Bewilligung von Heizkosten sind lediglich die anteiligen Kosten des in einer Wohngemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. An den gesamten Heizkosten haben sich die erwerbsfähigen Kinder des Antragstellers nach sozialrechtlichen Maßstäben zu beteiligen.
3. Reichen deren Erwerbseinkünfte zum Bestreiten der anteiligen Heizungskosten nicht aus, so sind von ihnen ergänzende Leistungen des SGB 2 in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG. Zu diesen Leistungen gehört auch ein Beitrag für die Unterkunft. Daraus sind die anteiligen Heizkosten des BAföG-Leistungen beziehenden Kindes zu bestreiten.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 12.03.2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2017 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Das aus einer Wiederholung des Vortrages im Verwaltungs- und Antragsverfahren bestehende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.
Es ist weder vorgetragen noch nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht akzeptieren will, dass sich die nach seinem Vortrag in seiner Wohnung lebenden Söhne P und U nach sozialrechtlichen Maßstäben an den Heizkosten anteilig zu beteiligen haben.
Der Sohn P verfügt nach den Angaben des Antragstellers über eine Ausbildung als Versicherungskaufmann. Wenn dieser aus einer darauf beruhenden oder sonstigen Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, hat er die anteiligen Heizkosten daraus zu bestreiten. Verfügt er über keine Erwerbseinkünfte oder reichen diese nicht aus, sind (ergänzende) Leistungen des Jobcenters nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung und etwaige Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen nicht.
Der Sohn U schließt nach den Angaben des Antragstellers im Frühjahr 2017 sein Bachelorstudium ab. Daran soll sich ein Master-Studium anschließen, wofür er Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalte. Mithin dürfte er auch für das Bachelor-Studium grundsätzlich förderungsfähig und nach dem BAföG anspruchsberechtigt sein. Gegenteiliges ist jedenfalls bisher nicht nachgewiesen worden. Zu den Leistungen nach diesem Gesetz zählt auch ein Betrag für die Kosten der Unterkunft, soweit sie nachgewiesen sind und eine Obergrenze nicht überschreiten. Daraus hat der Sohn U die anteiligen Heizkosten zu bestreiten. Sollte er wegen Überschreitens der für das Bachelor-Studium vorgesehenen Förderungshöchstdauer keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen mehr haben, wäre ihm ein Antrag beim zuständigen Jobcenter möglich und zumutbar, wo dann auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 SGB II geprüft würde. Falls eine Finanzierung des Studiums aus öffentlichen Finanzmitteln danach nicht in Betracht käme, müsste es ggf. zwecks Erlangung von SGB II-Leistungen abgebrochen werden. Anhaltspunkte für eine Erwerbsminderung und etwaige Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen auch im Fall dieses Sohnes nicht.
Der Senat weist insbesondere darauf hin, dass bei einer Antragstellung durch die Söhne beim Jobcenter neben der Einkommens- auch deren Vermögenssituation aufzuklären wäre, die bisher ebenfalls völlig im Dunkeln liegt.
Da der Antragsteller die Voraussetzungen für den Altersrentenbezug erfüllt, ist schließlich nicht nachvollziehbar, dass er seinen Rentenantrag zurückgenommen hat. Ein Hinzuverdienst aus eventuell über die Regelaltersgrenze hinweg fortgesetzter selbständiger Berufstätigkeit ist für den Rentenanspruch unschädlich (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Im Übrigen ist - entgegen der Antragstellerauffassung - die Antragsgegnerin seit Erreichen seiner Regelaltersgrenze (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 7a Satz 2 SGB II) auch für ihn zuständig geworden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11205428 |