Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abweichende Leistungserbringung. Darlehen wegen besonderer Härte der Vermögensverwertung. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe. besondere Härte. Leistungsbezug für kurze Dauer. Antragstellung. keine ex-post-Betrachtung
Orientierungssatz
1. Wenn bei Antragstellung noch nicht klar ist, dass der Leistungsbezug nur kurzfristig sein wird, stellt die Verwertung eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe keine besondere Härte gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 dar und die Leitung ist gem § 24 Abs 5 S 1 SGB 2 als Darlehen zu gewähren.
2. Eine ex-post-Betrachtung verbiete sich: Dass sich später herausstelle, dass der Leistungsbezug nur kurz sei, sei für sich nicht maßgeblich, sondern nur, was zum Zeitpunkt des Antrags aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen bereits absehbar sei.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt wie bisher von dem Beklagten gewährt als Darlehen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis 30.09.2010 Krankengeld und anschließend bis 31.03.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O K bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, Fondsanteilen, einer Lebensversicherung sowie eines selbstbewohnten Hausgrundstücks verfügte, das seinen Bedarf deckte, nahm er seinen Antrag zurück.
Am 14.05.2013 beantragte er erneut Leistungen bei dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über Bargeld sowie Sparguthaben im Wert von insgesamt 4.920,28 Euro sowie ein selbst bewohntes Hausgrundstück. Dessen Größe betrug 1.000 Quadratmeter, die Wohnfläche belief sich auf 110 Quadratmeter. Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis I vom 20.08.2013 war die Immobilie etwa 102.000 Euro wert. Mit Bescheid vom 11.07.2013 lehnte die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Eine (teilweise) Erwerbsminderung liege nicht vor. Am 18.07.2013 führte der Kläger ein Telefongespräch mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Der Kläger teilte mit, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma O K sei nach wie vor ungekündigt. Ob ein Einsatz in diesem Betrieb wieder möglich sei, sei noch nicht geklärt, ebenso wenig, ob er sein Haus beleihen werde. Da er über Barmittel verfüge, wolle er zunächst darlehensweise Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
Am 08.08.2013 meldete sich der Kläger erneut bei dem Beklagten. Er verfüge nun nur noch über Barmittel i.H.v. 150 Euro. Die Bank wolle sein Grundstück ohne Einkommen nicht beleihen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II vom 01.08.2013 bis 31.01.2014 i.H.v. 583,76 Euro monatlich. Die Leistungen wurden in Form eines Darlehens bewilligt. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger mit dem Hausgrundstück über verwertbares Vermögen verfüge, die Verwertung jedoch nicht sofort möglich sei. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 02.09.2013 bis 04.10.2013 eine Arbeitserprobung bei seinem Arbeitgeber; dies teilte er dem Beklagten am 02.09.2013 mit. Sobald diese Erprobung abgeschlossen sei, werde er mitteilen, ob sich hieran eine Weiterbeschäftigung anschließe oder, ob die Erprobung gescheitert sei. Am 13.09.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.08.2013 Widerspruch. Die Leistung sei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Beihilfe zu bewilligen. Der Kläger befinde sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese Maßnahme sei für einen überschaubaren, kurzen Zeitraum konzipiert, um entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen oder, um die Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente festzustellen. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht verhältnismäßig, von dem Kläger die Verwertung seines vorhandenen Grundvermögens zu verlangen.
Am 21.10.2013 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Aufgrund des nunmehr von ihm erzielten Einkommens war er ab 01.11.2013 nicht mehr bedürftig. Der Beklagte stellte die Leistungen mit Bescheid zum 30.10.2013 ein.
Im Widerspruchsverfahren teilte die Firma O mit, dass der Kläger am 11.03.2013 am sogenannten ERGOS-Verfahren in E teilgenommen habe. Am 18.04.2013 sei der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung über das Ergebnis informiert worden und es sei ein Leistungsprofil des Klägers vorgelegt worden. Anhand dessen habe der Arbeitgeb...