Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Leistungen des SGB 2 wegen zeitweiser Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts

 

Orientierungssatz

Aus Familien- und Sorgerechtsbeziehungen zum Kind können prozessuale Vertretungsrechte hergeleitet werden. Maßgeblich ist insoweit die Verweisung von § 1687a BGB auf § 1687 Abs 1 BGB. Hieraus folgt aber nicht die Berechtigung des lediglich umgangsberechtigten, aber nicht sorgeberechtigten und nach dem SGB 2 hilfebedürftigen Elternteils, auch bei entgegenstehendem Willen des anderen Elternteils Ansprüche nach dem SGB 2 für die nicht selbst prozessfähigen Kinder geltend zu machen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Antragsteller zu 1) für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gestellten Anträge als unzulässig verworfen werden. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II wegen "zeitweiser Bedarfsgemeinschaft" der Antragstellerinnen zu 2) und 3) mit dem Antragsteller zu 1).

Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der am 00.00.1995 geborenen Antragstellerin zu 2) sowie der am 20.00.1993 geborenen Antragstellerin zu 3), die aus der am 00.05.2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe stammen. Der Kindesmutter, Frau I, wurde das Sorgerecht für beide Kinder nach vorheriger Auseinandersetzung der Eltern hierüber durch Beschluss des Familiengerichts Essen vom 03.08.2001 in dem Verfahren 101 F 77/98 AG Essen zugesprochen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des 0berlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.07.2002 (-2 UF 434/01 -, Bl. 194ff VA) zurückgewiesen. Auf die Begründung des OLG wird Bezug genommen.

Es besteht eine Umgangsrechtsregelung, wonach sich die Antragstellerinnen zu 2) und 3) an jedem zweiten Wochenende von freitags 15.00 Uhr bis sonntags 19.30 Uhr sowie die Hälfte der Ferienzeit bei dem Antragsteller zu 1) aufhalten.

Der Antragsteller zu 1) ist seit 1998 ohne Erwerbseinkommen. Er bezieht eine durch Bescheid vom 19.05.2005 zuerkannte Rente wegen Erwerbsminderung seit dem 01.07.2004 von aktuell rund 480,00 EUR monatlich sowie seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 674,68 EUR (Bewilligung vom 23.06.2008 für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008, Bl. 213 VA).

Leistungen nach dem SGB II wurden ab 01.01.2005 für den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerinnen zu 2) und 3) als Bedarfsgemeinschaft bewilligt und an den Antragsteller zu 1) ausgezahlt.

Infolge eines Antrages der Kindesmutter auf Sozialleistungen fiel im August 2008 auf, dass sich die Antragstellerinnen zu 2) und 3) entgegen der bisherigen Annahme nicht alleine beim Antragsteller zu 1), sondern überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatten. Mit Bescheid an den Antragsteller zu 1) vom 12.08.2008 hob die Antragsgegnerin die bisherige Leistungsbewilligung ab dem 01.09.2008 teilweise, nämlich in Höhe des Monatsbetrages von 310,00 EUR hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie des Mehrbedarfszuschlags wegen Alleinerziehung für den Antragsteller zu 1) auf und hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 01.01. 2005 bis 31.07.2008 in Höhe von 10.921,33 EUR an.

Seither erhält der Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sowie ohne Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung.

Für den noch andauernden Bewilligungsabschnitt wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.01.2009 monatliche Leistungen in Höhe von 364,68 EUR unter Anerkennung monatlicher Kosten der Unterkunft und Heizung von 467,00 EUR sowie unter Anrechnung der monatlichen Rente des Antragstellers zu 1) von 483,32 EUR abzüglich einer Pauschale von 30,00 EUR bewilligt.

Er betrieb in verschiedenen Verfahren die Durchsetzung behaupteter Ansprüche wegen Mehrbedarfes infolge der zeitweiligen Aufnahme der Antragstellerinnen zu 2) und 3) in seinen Haushalt.

In einem am 09.10.2008 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 27 AS 312/08 ER SG Duisburg durchgeführten Termin zur Beweisaufnahme und Erörterung (ab Bl. 270 VA) traf der Antragsteller zu 1) mit der Antragsgegnerin eine vergleichsweise Vereinbarung dahin, dass "ihm sowie den mit ihm zeitweise in Bedarfsgemeinschaft lebenden Töchtern für die Zeit von September 2008 bis Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 170,00 EUR zustehen".

Mit Antrag im vorliegenden Verfahren an das Sozialgericht vom 31.12.2008 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, den Antragstellerinnen zu 2) und 3) von je 44 % der diesen zustehenden Regelleistungen sowie den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für Unterkunft und He...

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