Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 28.08.2015; Aktenzeichen 21 F 225/15 SO)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 28.8.2015 - 21 F 225/15 SO - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater der verfahrensbetroffenen Kinder. Diese leben im Haushalt der Antragsgegnerin, die auch alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. Der Antragsteller übt regelmäßig Umgang mit den Kindern aus. Er ist in Folge einer Unterschenkelamputation nur eingeschränkt erwerbsfähig und bezieht Sozialhilfeleistungen.

Wegen des durch den Umgang eintretenden Mehrbedarfs wurden dem Antragsteller wegen des Bestehens einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 30.3.2014. Mit Bescheid vom 10.12.2014 wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Sonderleistungen (zusätzlicher Bedarf wegen temporären Aufenthalts der Kinder bei ihm) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8.8.2015 zurückgewiesen, weil der Bedarf durch die bereits gewährten Leistungen gedeckt sei. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers ist bei dem Sozialgericht für das Saarland - S 12 AS 508/15 - anhängig. Mit vorprozessualem Schreiben vom 5.8.2015 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, ihre aus seiner Sicht erforderliche

Zustimmung zur Klageerhebung der Kinder auf Gewährung von Sozialleistungen für die Zeit des Umgangs zu erteilen.

Der Antragsteller hat darauf angetragen, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Sozialgerichtsklage der gemeinsamen minderjährigen Kinder N. W., geboren am XX. XX. XXXX, und Ch. Z., geboren am XX. XX. XXXX, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 1 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SGB II zu ersetzen. Ferner hat er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten. Eine Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ist nicht erfolgt.

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 28.8.2015, auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zu einer sozialgerichtlichen Klage abgewiesen und die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB bereits deshalb nicht erfüllt seien, weil gemeinsame elterliche Sorge nicht bestehe; vielmehr übe die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge aus. Seine durch die Umgangskontakte eintretende Mehrbelastung könne der Antragsteller hiervon unabhängig in einem sozialgerichtlichen Verfahren klären lassen und tue dies offensichtlich auch.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Ziel insgesamt weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass die Kindesmutter gegen die Kindesinteressen auf grundrechtlich geschützten Umgang mit dem anderen Elternteil verstoße; zudem sei auch lediglich die Regelung eines begrenzten Einzelfalles beantragt.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache keinen Erfolg. Die erstrebte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Sozialgerichtsklage der gemeinsamen minderjährigen Kinder N. W., geboren am XX. XX. XXXX, und Ch. Z., geboren am XX. XX. XXXX, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 1 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SGB II vermag der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen.

Grundsicherungsleistungen erhalten gemäß § 7 Abs. 2 SGB II Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft Kinder, die im Haushalt ihrer erwerbsfähigen Eltern leben. Dabei ist keine dauerhafte Haushaltsgemeinschaft erforderlich; vielmehr reicht es für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft aus, wenn sich das minderjährige Kind im Rahmen des Umgangsrechtes regelmäßig im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteiles aufhält. Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil besteht grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind dort überwiegend (länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag) aufhält (BSG, Urteil vom 02.7.2009 - B 14 AS 75/08 R -, NJW 2010, 2381).

Zwar ist dem Antragsteller eine Vertretungsbefugnis in dem sozialgerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung dieser Leistungen nicht eröffnet. Indes sind, wovon das Familiengericht im Ergebnis zu Recht ausgeht, die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gegeben.

1. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers steht der Kindesmutter das alleini...

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