Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
Orientierungssatz
1. Eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung und Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung regelt, hat nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB 2 keine aufschiebende Wirkung.
2. Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.
3. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erfasst zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer später erhobenen Klage. Nach Klageerhebung bedarf es keiner erneuten Prüfung und Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in einem weiteren Verfahren.
4. Die durch einen Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dauert bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes an, wenn das Gericht sie nicht befristet.
5. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig.
6. Grundsätzlich sind nach § 10 SGB 2 Leistungsempfängern alle Arbeiten zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit und damit auch die entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer solchen Arbeit zumutbar. Der Nachweis von mindestens vier Bewerbungsbemühungen im Turnus von vier Wochen ist dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen zumutbar.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2014 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Seit dem 01.08.2013 bezieht die am 00.00.1953 geborene Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 13.08.2013).
Am 26.09.2013 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt mit einer Geltungsdauer vom 26.09.2013 bis zum 25.03.2014. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 11.10.2013 wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 zurück. Am 17.12.2013 erhob die Antragstellerin Klage (S 6 AS 3205/13) mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 30.12.2013 erhob die Antragstellerin eine weitere Klage (S 6 AS 3297/13) gegen den Bescheid vom 26.09.2013. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nahm die Antragstellerin am 13.01.2014 die Klage zurück.
Am 11.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.09.2013. Durch Beschluss vom 04.12.2013 (S 4 AS 2550/13 ER) lehnte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (L 19 AS 2358/13 B ER) nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.01.2014 zurück.
Am 31.12.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gelsenkirchen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30.12.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013 beantragt. Mit Schreiben vom 13.01.2014 hat die Antragstellerin beantragt, ihren Antrag dahingehend zu berichtigen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013 begehrt.
Durch Beschluss vom 16.01.2014 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER betreffe den gleichen Streitgegenstand und sei noch nicht abgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 28.01.2014 beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts sei das Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER abgeschlossen gewesen. Die Beschwerde sei zwingend für erledigt zu erklären gewesen, da mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs geendet und für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe. Rechtsschutz könne nur in einem separaten Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erzielt werden.
Sie leide seit Juni 2012 an einer Depression mit Antriebslosigkeit auf der Basis einer bipolaren-affektiven Psychose und erheblichen Störungen der Merkfähigkeit und Konzentration. Besonders im Sommer 2013 sei es zu einer Exazerbation gekommen. Eine gewissenhafte Erfüllung der Pflich...